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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-9 U 138/11

Datum:
09.07.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-9 U 138/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0709.I9U138.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 6 O 57/01
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31.05.2011 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise geändert.

 

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, als Gesamtschuldnerin neben den Beklagten zu 2. und 3. an die Klägerin weitere 100.682,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.875,10 € seit dem 01.10.2002 und aus weiteren 89.807,28 € seit dem 26.05.2004 zu zahlen.

 

Die Beklagten zu 1. bis 3. werden darüber hinaus verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 1.641,45 € nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2004 zu zahlen.

 

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 40 % und die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner 60 %. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu 1. tragen die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu 60 %, die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer zu 2. bis 4. trägt die Klägerin zu 40 %. Im Übrigen tragen die Streithelfer zu 1. bis 4. ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

 

Von den Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte zu 1. die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Streithelferin zu 1. sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Die zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. und der Streithelferin zu 4. werden zu 70% der Klägerin auferlegt. Im Übrigen tragen die Beklagten zu 2. und 3. und die Streithelfer zu 2. bis 4. ihre eigenen außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges jeweils selbst.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweiligen Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei bzw. der vollstreckende Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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