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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 52/11

Datum:
19.04.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-6 U 52/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0419.I6U52.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 14d O 110/09
Leitsätze:

1. Der Prospekt einer Kapitalanlage, die unter der Bezeichnung "Garantiefonds" vertrieben wird, ist nicht schon deshalb zu beanstanden, weil die Konzeption der Kapitalanlage eine Garantie nicht enthält, sondern eine Schuldübernahme. Fehlerhaft ist der Prospekt aber deshalb, weil dem Anleger das Vorhandensein einer tatsächlich nicht existierenden Absicherung suggeriert werden, dieser Eindruck von der Bezeichnung "Garantiefonds" verstärkt wird.

2. Sourct eine Bank ihr Anlageberatungsgeschäft auf eine Tochtergesellschaft aus, die selbst keine Bank ist, finden auf diese Tochtergesellschaft u. U. die Grundsätze der sogenannten Kick-back Rechtsprechung des BGH Anwendung.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Dezember 2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 14 d des Landgerichts Düsseldorf (14d O 110/09) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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