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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 268/11

Datum:
04.10.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-6 U 268/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:1004.I6U268.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 16 O 81/11
Normen:
BGB §275
Leitsätze:

1. Eine einstweilige Verfügung, mit welcher der Bank untersagt worden ist, die Ga-rantiezahlung an den Begünstigten zu erbringen, stellt kein rechtliches Leistungshindernis i.S.v. § 275 BGB dar.

2. Unter Umständen kann sich die fehlende Offensichtlichkeit einer rechtsmiss-bräuchlichen Inanspruchnahme der Garantie durch den Begünstigten schon daraus ergeben, dass auf das Grundverhältnis ausländisches Recht Anwendung findet.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und der Streithelferin wird das am 11. November 2011 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (16 O 81/11) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 150.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Kosten in Höhe von EUR 2.080,50 gegenüber den Rechtsanwälten XY freizustellen.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die der Streithelferin in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten trägt diese selbst.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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