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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 253/10

Datum:
16.03.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-6 U 253/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0316.I6U253.10.00
 
Normen:
§ 43 GKG, § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO
Leitsätze:

Eine Schadensersatzforderung wegen entgangener Anlagezinsen aus einer hypothetischen Alternativkapitalanlage ist dann eine Nebenforderung im Sinne von §§ 43 GKG, 4 ZPO, wenn der Kläger in demselben Rechtsstreit wegen der tatsächlich getätigten Kapitalanlage einen Anspruch auf Ersatz des investierten Kapitals geltend macht.

 
Tenor:

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) vom 07.03.2012 gegen den Beschluss des Senats vom 01.03.2012 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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