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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 198/11

Datum:
13.09.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-6 U 198/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0913.I6U198.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 12 O 302/10
Normen:
BGB §307
Leitsätze:

Leitsatz:

Eine Klausel in ARB einer Versicherung, wonach

„Rechtsschutz nicht besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung und Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung abwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)“

verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Absatz 1 BGB.

 
Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. August 2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (12 O 302/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das landgerichtliche Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

II. Die Revision wird zugelassen.

 
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