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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 18/12

Datum:
22.11.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-6 U 18/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:1122.I6U18.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 32 O 32/12
Leitsätze:

Leitsätze zum Urteil vom 22.November 2012

1. Zu Auskünften in der Hauptversammlung über die berufliche Qualifikation von Organmitgliedern, die über die Angabe des ausgeübten Berufes hinausgehen, ist der Vorstand einer Aktiengesellschaft nur beim Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für eine mangelnde fachliche Eignung der betroffenen Organ-mitglieder verpflichtet.

2. Zum Umfang der Pflichten des Aufsichtsrates gemäß § 314 Abs. 2 AktG zur Berichterstattung über die Prüfung eines Abhängigkeitsberichts gemäß § 312 AktG und zur Stellungnahme zu dem Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung eines derartigen Abhängigkeitsberichts gemäß § 313 AktG, wenn Ein-wendungen gegen den Inhalt des Abhängigkeitsberichts weder von den Ab-schlussprüfern noch von den Mitgliedern des Aufsichtsrates erhoben werden.

3. Zu den Anforderungen an die Berichterstattung des Aufsichtsrates über Inte-ressenkonflikte gemäß Ziffer 5.5.3 Satz 1 DCGK, insbesondere im Hinblick auf die Beziehung der Mitglieder des Aufsichtsrates zu einem Groß- oder Mehr-heitsaktionär der Gesellschaft.

 
Tenor:

I.Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers zu 1) wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2011 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klagen werden abgewiesen.

II.Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu zehn Zwölftel der Kläger zu 1) und zu je einem Zwölftel die Klägerinnen zu 2) und zu 3). Die Kosten ihrer Nebenintervention tragen die beiden Streithelferinnen jeweils selbst.

III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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