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Oberlandesgericht Düsseldorf, I - 5 U 36/12

Datum:
27.09.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I - 5 U 36/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0927.I5U36.12.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 07.02.2012 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf als Einzelrichter teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.154,01 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2010 zu zahlen.

 

Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 18 % und der Beklagte 82 % zu tragen. Der Klägerin fallen überdies die Mehrkosten für die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Rüdesheim zur Last.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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