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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-5 U 108/11

Datum:
16.10.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-5 U 108/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:1016.I5U108.11.00
 
Tenor:

Auf den Antrag der Streithelferinnen werden den Beklagten 75 % der Kosten der Streithelferinnen auferlegt, mit Ausnahme der durch den Vergleich entstandenen Kosten. Diese und die verbliebenen 25 % der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten haben die Streithelferinnen selbst zu tragen.

 
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