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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 308/11

Datum:
25.09.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 Wx 308/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0925.I3WX308.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Neuss, 131 VI 171/05
Leitsätze:

BGB § 1915 Abs. 1 Satz 2; VBVG § 3

1.

Als nicht mittellos ist ein Nachlass anzusehen, der – unter Außerbetrachtlassung bestehender Nachlassverbindlichkeiten - über hinreichende Mittel zur Bezahlung einer Vergütung für den Nachlasspfleger verfügt.

2.

Maßgeblich für die Beurteilung der Mittellosigkeit des Nachlasses ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz, wobei ein Verbrauch des zunächst vorhandenen Nachlasses durch die Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten während der Nachlasspflegschaft nicht zur Mittel-losigkeit im Rechtssinne führt.

3.

Die bei einem bemittelten Nachlass - abweichend von § 3 VBVG - nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte vom Nachlassgericht angenommene Vergütung für den Nachlasspfleger nach einem Mittelwert von derzeit 110,- Euro/Stunde überschreitet nicht die Grenzen pflichtgemäßem Ermes-sens.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. September 2012 – I-3 Wx 308/11

 
Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

Wert: 3.603,68 Euro.

 
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