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Oberlandesgericht Düsseldorf, I - 3 Wx 299/11

Datum:
19.03.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I - 3 Wx 299/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0319.I3WX299.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Nettetal
Leitsätze:

GBO § 22

1.

Wird das Löschungsbegehren auf eine Unrichtigkeit des Grundbuchs infolge wirksamer Verfügung des (befreiten) Vorerben gestützt, ist den hierdurch betroffenen Nacherben rechtliches Gehör zu gewähren.

Ihre Anhörung ist nicht deshalb entbehrlich, weil die Entgeltlichkeit der Verfügung „bei entsprechender Würdigung der Person des Käufers (hier: Bundesrepublik Deutschland) nicht ernsthaft bestritten werden könne“.

2.

Das Grundbuchamt, dem die Ermittlung der am Verfahren materiell Beteiligten obliegt, darf die Ermittlung der am Verfahren zu beteiligenden Nacherben und deren Anschrift nicht den Beteiligten (veräußernde Vorerbin und Erwerberin) aufgeben.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. März 2012 – I-3 Wx 299/11

 
Tenor:

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.

 
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