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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 296/11

Datum:
16.03.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 Wx 296/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0316.I3WX296.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Düsseldorf
Leitsätze:

GmbHG §§ 35, 39 Abs. 1, 78; BGB § 167 Abs. 2; HGB §§ 12, 49 Abs. 1

1.

Die Anmeldung des Ausscheidens eines GmbH-Geschäftsführers ist nicht lediglich ein Geschäft des „laufenden Betriebs“, sondern betrifft mit Rücksicht auf die dem Geschäftsführer zukommende Organstellung und die damit einhergehende umfas-sende Vertretungsbefugnis die Grundlagen des kaufmännischen Unternehmens.

2.

Der gesetzliche Umfang von Prokura und Handlungsvollmacht reicht als Bevollmächtigung für die Anmeldung des Ausscheidens eines Geschäftsführers einer GmbH zum Handelsregister nicht aus.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. März 2012 – I-3 Wx 296/11

 
Tenor:

Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Geschäftswert: 3.000 €

 
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