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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 196/11

Datum:
11.05.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 Wx 196/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0511.I3WX196.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Düsseldorf, HRA 12894
Leitsätze:

FamFG §§ 61 Abs. 1, 388 ff., 390 Abs. 4 Satz 1

1.

Hat das Registergericht im Zwangsgeldverfahren nach §§ 388 ff. FamFG gemäß § 390 Abs. 4 Satz 1 FamFG einen Einspruch verworfen sowie ein zuvor angedrohtes Zwangsgeld festgesetzt und richtet sich das dagegen eingelegte Rechtsmittel gegen beide Entscheidungsteile, so ist sowohl für die Verwerfung als auch für die Festsetzung ein Wert des Beschwerdegegenstandes zu ermitteln.

2.

Unter Anwendung des § 61 Abs. 1 FamFG auf das Rechtsmittel insgesamt sind die beiden vorgenannten Einzelwerte zu addieren.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Mai 2012 – I-3 Wx 97 und 196/11

 
Tenor:

Soweit die angefochtenen Entscheidungen die Einsprüche der Beteiligten zu 1. und 2. betreffen, werden sie geändert; diese Einsprüche werden für begründet erklärt. Im übrigen werden die angefochtenen Entscheidungen aufgehoben.

 
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