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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 U 63/11

Datum:
06.06.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-3 U 63/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0606.I3U63.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 13 O 29/11
Leitsätze:

BGB §§ 13, 14; 433, 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 437 Nr. 2, 323, 346 ff.; 444; 474, 475

1.

Ein gebrauchtes Kraftfahrzeug (hier: Wohnmobil) ist mangelhaft, wenn es mit einer nicht dem Umweltstatus des Fahrzeugs entsprechenden (hier: gelben) Feinstaubplakette verse-hen ist, die nach Ummeldung nicht wieder bzw. neu erteilt werden kann und es dem Käufer deshalb – entgegen der bei Kaufvertragsschluss vorausgesetzten Verwendung - verwehrt, mit dem erworbenen Fahrzeug bestimmte als Umweltzonen ausgewiesene Bereiche zu befahren.

2.

Erklärt der Verkäufer eines Fahrzeugs auf die Frage des Käufers, wie es um die Feinstaubplakette stehe, er gehe davon aus, dass das Fahrzeug die (gelbe) Plakette wiederbekommt, weil es bereits bei seinem Erwerb diese gelbe Plakette gehabt habe, so liegt hierin nicht die Vereinbarung einer Beschaffenheit des Fahrzeugs in dem Sinne, dass es nur solche Schadstoffemissionen verursache, die berechtigen, die (gelbe) Plakette zu führen, sondern nicht mehr als die (konkludente) Erklärung des Verkäufers, ihm seien keine Umstände bekannt, die darauf hindeuten, dass das Fahrzeug die Plakette zu Unrecht führe und die einer Wiedererteilung entgegenstehen könnten.

3.

„Keine Garantie“ bedeutet im Allgemeinen, dass der Verkäufer eines gebrauchten Fahr-zeugs für Mängel nicht einstehen, also die Gewährleistung ausschließen will.

4.

Zu den Anforderungen eines Unternehmergeschäfts (hier: Verkauf eines zuvor selbst ge-fahrenen Wohnmobils) durch den Betreiber einer „Hobbywerkstatt“.

     

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06. Juni 2012 – I-3 U 63/11

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Oktober 2011 verkündete

Urteil der 13. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Duisburg

wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert für den Berufungsrechtszug: bis 8.000.- Euro.

 
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