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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 W 25/12

Datum:
30.10.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-2 W 25/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:1030.I2W25.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4a O 144/11 ZV
 
Tenor:

I.Auf die sofortigen Beschwerden der Gläubiger werden die Schuldner unter Abänderung des Beschlusses des Einzelrichters der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 6. September 2012 durch ein Zwangsgeld von jeweils 10.000 EUR, hinsichtlich der Schuldner zu 2) und zu 3) ersatzweise 1 Tag Zwangshaft für je 1.000 EUR, dazu angehalten, den Gläubigern entsprechend dem Anerkenntnisurteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Mai 2012 Rechnung zu legen.

II.

Die Zwangsmittel dürfen nicht vor Ablauf von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses an die Schuldner vollstreckt werden.

III.

Die Kosten der Zwangsvollstreckungsverfahren einschließlich der Beschwerdeverfahren werden den Schuldnern auferlegt.

IV.Der Gegenstandswert der Beschwerdeverfahren gegen jeden Schuldner wird auf 20.000  Euro festgesetzt.

 
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