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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 W 20/12

Datum:
23.07.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-2 W 20/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0723.I2W20.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4a O 236/09
 
Tenor:

I.

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss der Rechtspflegerin der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2012 dahingehend abgeändert, dass die Klägerin den Beklagten Übersetzungskosten i.H.v. 22.639,77 € zu erstatten hat.

 

II.

Die weitergehende Beschwerde und der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag werden zurückgewiesen.

 

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin zu 65 % und den Beklagten zu 35 % auferlegt.

 

IV.

Von einer Reduzierung oder Nichterhebung von Gerichtsgebühren wird abgesehen.

 

V.

Der Beschwerdewert beträgt 4.060,66 €.

 
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