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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 89/07

Datum:
20.12.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 89/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:1220.I2U89.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4a 209/06
 
Tenor:

A.

Die Berufung der Beklagten zu 2. und 3. gegen das am 23. August 2007 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses desselben Gerichts vom 9. Oktober 2007 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Hauptsacheausspruch zu V. des landgerichtlichen Urteils entfällt und die Hauptsacheaussprüche zu III. und IV. des landgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst werden:

 

III.

Die Beklagten zu 2. und 3. werden verurteilt,

 

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 2. an ihrem gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

 

a)

ein Elektronenstrahltherapiesystem, welches für die intraoperative Elektronenstrahltrapie (IOEBT) ausgelegt ist und welches mobil ist und ein Gehäuse, eine Elektronenerzeugungseinrichtung zum Erzeugen eines Elektronenstrahls, wobei die Elektronenerzeugungseinrichtung in dem Gehäuse angeordnet ist, einen Linearbeschleuniger, welcher in dem Gehäuse und relativ zu der Elektronenerzeugungseinrichtung derart angeordnet ist, dass der erzeugte Elektronenstrahl den Linearbeschleuniger kolinear in Richtung der Elektronenbahn in dem Linearbeschleuniger verlässt, und vor dem Eingang des Linearbeschleunigers ein Magnet derart angeordnet ist, dass der Elektronenstrahl vor dem Eintritt in den Linearbeschleuniger eine Ablenkung von 0° bis 5,2° erfährt, eine Applikatoreinrichtung, welche in dem Elektronenstrahlaustrittsbereich des Gehäuses zum Festlegen der Behandlungsfeldgröße angeordnet ist, aufweist, wobei der durch die Elektronenerzeugungseinrichtung erzeugte Elektronstrahl einem geradlinigen Pfad zu der Applikatoreinrichtung folgt und wobei eine Einrichtung zum Positionieren des Gehäuses derart vorgesehen ist, dass die Applikatoreinrichtung den Elektronenstrahl zu einer vorbestimmten Stelle bei der Patientenbehandlung richtet,

 

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen;

 

b)

ein Elektronenstrahltherapiesystem, welches für die intraoperative Elektronenstrahltrapie (IOEBT) ausgelegt ist und mobil ist und ein Gehäuse, eine Elektronerzeugungseinrichtung zum Erzeugen eines Elektronstrahls, wobei die Elektronenerzeugungseinrichtung in dem Gehäuse angeordnet ist, einen Linearbeschleuniger, welcher in dem Gehäuse derart relativ zu der Elektronenerzeugungseinrichtung angeordnet ist, dass der erzeugte Elektronenstrahl den Linearbeschleuniger kolinear in Richtung der Elektronenbahn in dem Linearbeschleuniger verlässt, eine Applikatoreinrichtung, welche in dem Elektronenstrahlaustrittsbereich des Gehäuses zum Festlegen der Behandlungsfeldgröße angeordnet ist, aufweist, wobei der durch die Elektronenerzeugungseinrichtung erzeugte Elektronenstrahl einem geradlinigen Pfad zu der Applikatoreinrichtung folgt und wobei eine Einrichtung zum Positionieren des Gehäuses derart vorgesehen ist, dass die Applikatoreinrichtung den Elektronenstrahl zu einer vorbestimmten Stelle bei der Patientenbehandlung richtet,

 

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen;

 

2.der Klägerin in geordneter Form schriftlich darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie – die Beklagten zu 2. und 3. – die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. November 2001 begangen haben, und zwar unter Angabe,

 

a) der Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

 

b) der Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

 

c) von Art und Umfang der betriebenen Werbung,

 

d) der einzelnen Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

 

w o b e i

 

- in Bezug auf das Therapiegerät gemäß 1. b) lediglich die Einzeldaten zu III. 2 a) und b) geschuldet sind, allerdings ohne Lieferzeiten und Lieferpreise;

 

- den Beklagten zu 2. und 3. eingeräumt wird, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten zu 2. und 3. dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

 

IV.Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu III. 1. bezeichneten, seit dem 17. November 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

 

B.

Die Beklagten zu 2. und 3. haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

C.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts, letzteres allerdings nur soweit es die Beklagten zu 2. und 3. betrifft, sind vorläufig vollstreckbar.

 

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 475.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

D.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

E.

Der Streitwert für das vorliegende Berufungsverfahren wird – in teilweiser Abänderung des Streitwertbeschlusses vom 12. März 2009 – auf 481.000,00 EUR festgesetzt, wovon auf die Berufung der Beklagten zu 2. und 3. 475.000,00 EUR und auf die übereinstimmend für erledigt erklärte Berufung der Klägerin 6.000,00 EUR entfallen. Die im Urteil des Landgerichts erfolgte Streitwertfestsetzung für die erste Instanz wird dahin ergänzt, dass von dem für die Zeit bis zum 31. Juli 2007 auf 1.000.000,00 EUR festgesetzten Streitwert 500.000,00 EUR auf die Beklagten zu 2. und 3. entfallen und dass von dem für die Zeit danach auf 850.000,00 EUR festgesetzten Streitwert 475.000,00 EUR auf die Beklagten zu 2. und 3. entfallen.

 
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