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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 41/08

Datum:
18.10.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 41/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:1018.I2U41.08.00
 
Tenor:

I.

Die Restitutionsklagen werden mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts vom 20. Januar 2003 (4b O 16/03) in der Fassung des Senatsurteil vom 17. November 2005 (I-2 U 2/04) im Hauptsacheausspruch zu I. 1. folgende Fassung erhält:

 

Die Beklagten werden verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Flüssigkeitsbehälter für ein Tintenstrahlaufzeichnungsgerät anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei die Benutzungsart „Anbieten“ nur die Beklagte zu 1. betrifft, die folgende Merkmale aufweisen:

 

(1) Der Flüssigkeitsbehälter ist für ein Tintenstrahlaufzeichnungsgerät zur Aufnahme von einem Tintenstrahlkopf zu verwendender Flüssigkeit bestimmt, der an einem Halter abnehmbar montiert werden kann, welcher den Tintenstrahldruckkopf aufweist.

 

(2) Der Behälter umfasst:

 

(2.1) einen Hauptkörper zur Aufnahme der Flüssigkeit,

 

(2.2) eine Zuführöffnung zur Zuführung der Flüssigkeit zum Druckkopf,

 

(2.3) eine Belüftung zur Verbindung des Fluids mit der Umgebung,

 

(2.4) einen ersten Eingriffsabschnitt in Form eines pratzenartigen Vorsprungs, der

 

(2.4.1) auf einer ersten Seite des Hauptkörpers vorgesehen und

 

(2.4.2) zum Eingriff mit einem ersten Arretierabschnitt ausgebildet ist,

 

(2.4.3) zur schwenkbaren Aufnahme des Behälters bei der Montage,

 

(2.5) ein Stützelement in Form eines Verriegelungshebels,

 

(2.5.1) das durch den Behälter elastisch gestützt ist,

 

(2.5.2) sich vor einer der ersten Seite gegenüberliegenden zweiten Seite des Hauptkörpers erstreckt,

 

(2.5.3) einen zweiten Eingriffsabschnitt in Form einer Rastnase auf seiner der zweiten Seite abgewandten Außenseite hat,

 

(2.5.4) sich von der zweiten Seite weg und auf sie zu bewegen kann,

 

(2.5.5) zum Eingriff mit einem zweiten Arretierabschnitt des Halters zur Stützung des Behälters ausgebildet ist und

(2.5.6) dessen Elastizität den Behälter stützt und anhebt, wenn der zweite Eingriffsabschnitt außer Eingriff ist.

 

(3) Die Zuführöffnung ist

 

(3.1) zwischen dem ersten Eingriffsabschnitt und dem zweiten Eingriffsabschnitt und

 

(3.2) in einem Abschnitt angeordnet ist, der im Betrieb den Behälterboden bildet.

 

II.

Die Kosten des Restitutionsverfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens (X ZR 55/09) haben die Restitutionsklägerinnen zu tragen.

 

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Restitutionsklägerinnen wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Restitutionsbeklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Restitutionsbeklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

V.Der Streitwert wird auf 1.400.000,00 Euro festgesetzt.

 
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