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I.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4a Zivilkammer des Landge-richts vom 06.10.2009 wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Widerbeklagten zu 2) wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils bezutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Widerbeklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 100.000,- € festgesetzt.
G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien streiten um Vindikationsansprüche des Beklagten wegen widerrechtlicher Entnahme.
4Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 17.06.2000 angemeldeten und am 9.12.2000 bekanntgemachten deutschen Geschmacksmusters 40005784.0 (Klagegeschmacksmuster, Anlage K 2), das einen Handgriff für Fenster und Türen zum Gegenstand hat. Die Bekanntmachung des bildlich – wie nachstehend eingeblendet – hinterlegten Musters ist gemäß § 21 Abs. 1 GeschmG aufgeschoben worden und erst am 25.02.2002 erfolgt:
5Die Widerbeklagte zu 2) ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 1 322 XXX (Klagepatent I, Anlage K 1) sowie des US-Patents 6,966,XXY (Klagepatent II, Anlage K 4). Sie ist außerdem Inhaberin der PCT-Anmeldung WO 02/25XXZ (WO-Anmeldung, Anlage K 3). Alle Schutzrechte bzw. Anmeldungen nehmen Prioritäten vom 22.09.2000 in Anspruch und betreffen Schlossbeschläge. Das ursprünglich ebenfalls zugunsten der Widerbeklagten zu 2) eingetragene Gebrauchsmuster 297 07 XYX, welches diverse Handhaben für Türen und Fenster zum Gegenstand hatte, ist auf Betreiben des Beklagten durch Beschluss des Bundespatentgerichts vom 03.02.2005 (5 W (pat) 463/03, Anlage CBH 30) gelöscht worden.
6Der Beklagte behauptet, die Widerbeklagte zu 2) habe ihm den Gegenstand des Klagegeschmacksmusters widerrechtlich entnommen und zum Gegenstand der Klagepatente I und II sowie der WO-Anmeldung gemacht. Die dort beschriebenen Türgriffe seien nicht von den Widerbeklagten erfunden, sondern von ihm entwickelt worden.
7Die vom Beklagten in einem mit der Klägerin vor dem Landgericht A ausgetragenen Rechtsstreit erhobene Widerklage hat das Landgericht A abgetrennt und an das Landgericht B verwiesen. Dieses hat die – nach teilweiser Klagerücknahme - zuletzt noch auf Einräumung einer Mitberechtigung an den genannten Klageschutzrechten bzw. -anmeldungen, Rechnungslegung, Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht und Einräumung der Priorität zu dem deutschen Gebrauchsmuster DE 201 05 XYY gerichtete Widerklage gegenüber der Widerbeklagten zu 2) durch Urteil vom 06.10.2009 ebenso abgewiesen wie die im Übrigen (wegen verweigerter Zustimmung zur Teilklagerücknahme) noch rechtshängige Widerklage auf Löschungseinwilligung bzgl. der genannten Klageschutzrechte bzw. - anmeldungen, Einwirkung auf näher bezeichnete Erfinder zur Abgabe von Löschungseinwilligungen sowie auf das Verbot (gegenüber sämtlichen Widerbeklagten), aus den gelöschten Schutzrechten- und anmeldungen Gebrauchsmuster abzuzweigen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine widerrechtliche Entnahme sei vom Beklagten nicht schlüssig dargelegt. Außerdem lasse sich dem Klagegeschmacksmuster eine den Hauptansprüchen der Streitpatente bzw. –anmeldung entsprechende Gestaltung der Schlossbeschläge nicht entnehmen.
8Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er macht geltend, das Landgericht sei zu Unrecht seinen Beweisantritten auf Vernehmung der Zeugen C und Becker nicht nachgegangen. In deren Wissen sei die rechtserhebliche Behauptung gestellt gewesen, dass der Zeuge C (der nach der eigenen Einlassung der Widerbeklagten als Designer an der Entwicklung der zu Schutzrechten angemeldeten Gegenstände beteiligt gewesen sei) im Oktober 2000 von dem Zeugen Becker die Zeichnungen aus der Geschmacksmuster-Akte erhalten habe. Außerdem habe das Landgericht die Beweislast verkannt.
9Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils wie folgt zu erkennen:
101.)
11Die Widerbeklagte zu 2) wird verurteilt, dem Widerkläger eine Mitberechtigung an dem europäischen Patent EP 1322XXX im Hinblick auf die Unteransprüche 5 – 8 einzuräumen und in die Umschreibung des Patents in der Rolle beim Europäischen Patentamt einzuwilligen.
122.)
13Die Widerbeklagte zu 2) wird verurteilt, dem Widerkläger eine Mitberechtigung an dem US-Patent US 6.966.XXY im Hinblick auf die Unteransprüche 24 – 38 einzuräumen und in die Umschreibung des Patents beim United States Patents and Trademarks Office einzuwilligen.
143.)
15Die Widerbeklagte zu 2) wird verurteilt, dem Widerkläger eine Mitberechtigung an der WO-Anmeldung WO 02/25XXZ und an allen daraus resultierenden Schutzrechten im Hinblick auf die Unteransprüche 28 – 42 einzuräumen und in die Umschreibung des Patents bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf und aller darin benannten nationalen Anmeldungen oder nationalen Patente einzuwilligen.
164.)
17Die Widerbeklagte zu 2) wird verurteilt, dem Widerkläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Produkte basierend auf dein in Ziffer 1.) und 2.) benannten bzw. der Anmeldung Ziffer 3.) resultierenden Schutzrechten seit dem 22.09.2000 hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen hat, und zwar unter Angabe
185.)
20Es wird festgestellt, dass die Widerbeklagte zu 2) verpflichtet ist,
216.)
23Die Widerbeklagte zu 2) wird verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt die Umschreibung der Priorität zu dem deutschen Gebrauchsmuster DE 201 XYY auf den Widerkläger zu erklären.
24Die Widerbeklagte zu 2) beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Sie tritt dem Begehren des Beklagten im Einzelnen entgegen.
27Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
28II.
29Die Berufung hat keinen Erfolg. Die streitgegenständliche Widerklage ist unbegründet und daher zu Recht vom Landgericht abgewiesen worden.
301.
31Dem Beklagten stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Das gilt selbst dann, wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, dass die Widerbeklagte zu 2) – auf welchem Weg auch immer – im Oktober 2000 Kenntnis vom Gegenstand des Klagegeschmacksmusters erhalten und dieses Wissen im Rahmen der Anmeldung ihrer Schutzrechte verwendet hat.
32a)
33Ob jemandem eine Mitberechtigung an einem Patent einzuräumen und wie hoch der Bruchteil der Mitberechtigung zu bemessen ist, hängt von seinem Anteil an der im Patent unter Schutz gestellten Erfindung ab. Als Beurteilungskriterium ist hierfür seine Beteiligung an der erfinderischen Leistung heranzuziehen, die in dem Gegenstand des Patents zum Ausdruck kommt. Ausschlaggebend für die Zuerkennung einer Mitberechtigung und für die Bemessung der Größe des Anteils ist das Gewicht, das den Einzelbeiträgen der an der Erfindung Beteiligten zueinander und im Verhältnis zu der erfinderischen Gesamtleistung zukommt. Hierfür ist zunächst der Gegenstand der im Patent unter Schutz gestellten Erfindung zu ermitteln, sodann sind die Einzelbeiträge der Beteiligten am Zustandekommen dieser Erfindung festzustellen und schließlich ist deren Gewicht im Verhältnis zueinander und zur erfinderischen Gesamtleistung zu bemessen (BGH, GRUR 1979, 540 (541) – Biedermeiermanschetten; BGH, GRUR 2009, 657 – Blendschutzbehang).
34Miterfinder ist dabei überhaupt nur derjenige, der zu der unter Schutz gestellten Erfindung einen schöpferischen (allerdings nicht notwendig selbst erfinderischen) Beitrag geleistet hat (BGH, GRUR 1969, 133, 135 – Luftfilter; BGH, GRUR 1977, 784, 787 – Blitzlichtgeräte; BGH, GRUR 2001, 226, 227 – Rollenantriebseinheit; BGH, Mitt 1996, 16, 18 – Gummielastische Masse). Rein handwerkliches Mitarbeiten und technische Hilfsleistungen genügen ebenso wenig wie Hinweise auf technische Zwangsläufigkeiten, die sich für den Durchschnittsfachmann aus der gestellten Aufgabe aufdrängen, oder Ratschläge mit allgemein geläufigen Erkenntnissen. Bei einer Gesamtleistung von geringerer Erfindungshöhe, bei der die einzelnen Anteile der mehreren Beteiligten das jeweilige Maß durchschnittlichen Fachkönnens auf dem betreffenden Gebiet kaum übersteigen, kann es gerechtfertigt sein, nur sehr geringe Anforderungen an den Erwerb einer Mitberechtigung zu stellen, anderenfalls sich ein individueller Erfinder für eine solche Erfindung überhaupt nicht ermitteln ließe (vgl. BGH, GRUR 1966, 558, 559 f.); so kann es genügen, eine in einem Unteranspruch beschriebene Ausbildung des im Hauptanspruch dargestellten Gegenstandes entwickelt zu haben. Da die geistige Mitarbeit, die das Vorliegen eines schöpferischen Beitrages begründet, bei der Problemlösung stattfinden muss, genügt es auch nicht, dass lediglich eine Aufgabe gestellt oder noch nicht Gestalt angenommene Ideen vermittelt werden. Auch das Beisteuern eines Ausführungsbeispiels nach Vorliegen der fertigen Erfindung genügt ebenso wenig wie deren Ausgestaltung mit einer aus dem Stand der Technik entnommenen bekannten Maßnahme oder die Mithilfe bei der Abfassung der Anmeldungsunterlagen.
35Die Frage, ob ein Vorschlag über das rein Handwerkliche hinausgeht und ihm schöpferische Qualität im geforderten Sinne zuzubilligen ist, beurteilt sich nach objektiven Kriterien und nicht vom (ggf. unzureichenden) subjektiven Kenntnisstand des Urhebers (so schon Senat, Urteil vom 12.03.2009 – I-2 U 71/04). Zwar sind Kombinationserfindungen denkbar, die sich dadurch auszeichnen, dass als solche jeweils vorbekannte Elemente mit synergistischem Effekt zu einer neuen technischen Lehre kombiniert werden (Schulte/Moufang, PatG, 8. Aufl., § 1 PatG Rn. 304). Unter derartigen Umständen kann – und wird regelmäßig - das Beisteuern eines der wechselwirkenden Elemente, obwohl für sich betrachtet im Stand der Technik geläufig, einen schöpferischen Rang haben. Anders verhält es sich hingegen, wenn objektiv Bekanntes im Sinne einer Aggregation bloß übertragend zu einer schon anderweitig vorhandenen Erfindung addiert wird, indem z.B. für gattungsgemäße Gegenstände im Sinne bevorzugter Ausführungsformen gebräuchliche Ausstattungsmerkmale ohne wechselwirkenden Effekt auf den erfindungsgemäßen Gegenstand angewandt werden. Wird in einer solchen Konstellation nur Vorbekanntes beigetragen, enthält der Vorschlag noch nicht einmal handwerkliches Gedankengut. Das gilt selbstverständlich auch dann, wenn derjenige, der den Vorschlag unterbreitet, in Unkenntnis darüber ist, dass sein Beitrag tatsächlich nichts Neues enthält, sondern längst Stand der Technik ist.
36Wer eine Miterfinderstellung reklamiert, ist nach allgemeinen Grundsätzen für diejenigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig, die seine die beanspruchte Quote rechtfertigende schöpferische Mitwirkung bei der Erfindung ergeben.
37b)
38Die Anwendung der dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu dem Ergebnis, dass der Beklagte keinen Anteil an der erfindungsgemäßen Lehre der erteilten und angemeldeten Klageschutzrechte für sich beanspruchen kann.
39Alle drei Erfindungen haben einen Beschlag zum Gegenstand. Ihnen liegt nach den Beschreibungen die Aufgabe zugrunde, einen Schlossbeschlag und einen Gegenbeschlag zu schaffen, die eine kompakte und optisch ansprechende Einheit mit geringstmöglicher Bauhöhe und Ausdehnung bilden, wobei die bisherige Anwendungsvielfalt und die unterschiedlichen Funktionen beibehalten werden. Insbesondere die Abdeckung der Beschläge soll sicher an dem darunter liegenden Unterbau befestigbar sein (siehe für das Klagepatent I: Anlage K 1, Sp. 1 Z. 47 – 55; siehe für das Klagepatent II: Anlage K 4, Sp. 1 Z. 53 – 58; siehe für die WO-Anmeldung: Anlage K 3, S. 2 Sp. 3 – 8). Erst in auf den jeweiligen Hauptanspruch zurückbezogenen Unteransprüchen wird eine bestimmte äußere Gestaltung der Handhabe beansprucht (Unteransprüche 5 ff. beim Klagepatent I, Unteransprüche 24 ff. beim Klagepatent II, Unteransprüche 28 ff. bei der WO-Anmeldung).
40Die Ansprüche der Klageschutzrechte lauten im Einzelnen wie folgt:
411. EP 1 322 XXX
42(59) und das Verbindungselement (60) aus Bronze bestehen.
45.15. Schlossbeschlagnach einem der Ansprüche 5 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass das Griffstück (59) und das Verbindungselement (60) aus Aluminium bestehen.
472. US 6,966,XXY
49a substructure for mounting on the glass element; and
51a cover that fits over the substructure, said cover having a pair of opposed lateral faces, a pair of opposed edges, and a front face that extends between said lateral faces and runs with a convex curvature between said opposed edges.
523. WO 02/25XXZ
54Selbst wenn ein günstiges Beweisergebnis zugunsten des Beklagten unterstellt wird, lässt sich lediglich feststellen, dass bei der Widerbeklagten zu 2) die oben eingeblendete Zeichnung aus der Geschmacksmusterakte des Beklagten bekannt war. Allein dieser Wissenstransfer ist konkret vorgetragen und unter Zeugenbeweis gestellt (Seite 3 des Schriftsatzes vom 02.09.2007, GA II 355 f.). Soweit der Beklagte außerdem behauptet, "die entsprechenden Anmeldeunterlagen" seien durch das Deutsche Patent- und Markenamt der D GmbH zugeleitet worden, die diese wiederum an andere Mitglieder der Fachkreise, so auch an eine der Widerbeklagten geschickt habe (Seite 15 des Schriftsatzes vom 16.08.2007, GA II 241 f.), ist dieser Vortrag unsubstantiiert und deswegen prozessual unbeachtlich. Eine Vernehmung des hierzu benannten Zeugen Becker wäre auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen. Welche konkreten Aktenbestandteile auf diese Weise in Umlauf gekommen sein sollen, ist gänzlich unklar.
57Die angeblich dem Zeugen C zur Kenntnis gelangte Zeichnung des Beklagten zeigt eine Handhabe aus einem Griffstück und einem daran kraftschlüssig angeordneten Verbindungselement, wobei das Griffstück ungleichmäßig konvex gekrümmt verläuft, einwärts geneigt ausgebildet ist und einen runden Querschnitt aufweist.
58Hat die Widerbeklagte zu 2) Kenntnis von dieser Zeichnung gehabt und hat dieses Wissen Eingang in die Klageschutzrechte bzw. -anmeldungen gefunden, kommt ein Beitrag des Beklagten zu den Klagepatenten und der WO-Anmeldung nur wie folgt in Betracht:
59Eine gleichmäßig konvex gekrümmte Kontur des Griffstücks (Unteranspruch 6 1. Variante) ist demgegenüber aus der Zeichnung ebenso wenig zu erschließen wie ein nicht abgewinkeltes freies Ende des Griffstücks (Unteranspruch 7) und eine geneigte Stirnfläche des freien Endes des Griffstücks (Unteranspruch 8).
61Ein nicht abgewinkeltes Ende des Griffstücks (Unteranspruch 26) und eine geneigte Stirnfläche des freien Endes des Griffstücks (Unteransprüche 27 und 28) sind der Zeichnung nicht zu entnehmen; gleiches gilt für einen ansteigenden Durchmesser des Verbindungselements (Unteranspruch 30), ein Bestehen von Griffstück und Verbindungselement aus Edelstahl (Unteranspruch 31), Bronze (Unteranspruch 32), Messing (Unteranspruch 33), Aluminium (Unteranspruch 34), Feinguss (Unteranspruch 35), Druckguss (Unteranspruch 36) oder eine beidseitig montierbare Handhabe (Unteranspruch 37).
63Eine gleichmäßig konvexe Krümmung (Unteranspruch 29 1. Alternative), eine geneigte Stirnfläche des freien Endes des Griffstücks (Unteranspruch 31) und Stirnflächen, Radien oder Fasen des Schlossbeschlages (Unteranspruch 32) sind der Zeichnung ebenso wenig zu entnehmen wie ein ansteigender Durchmesser des Verbindungselements (Unteranspruch 34), ein Bestehen von Griffstück und Verbindungselement aus Edelstahl (Unteranspruch 35), Bronze (Unteranspruch 36), Messing (Unteranspruch 37), Aluminium (Unteranspruch 38), Feinguss (Unteranspruch 39), Druckguss (Unteranspruch 40) oder eine beidseitig montierbare Handhabe (Unteranspruch 41).
65Soweit die der Widerbeklagten zu 2) angeblich vorliegende Zeichnung des Beklagten Merkmale der streitigen Erfindungen zeigt, sind diese weitestgehend bereits aus dem vor dem Jahr 2000 vorbekannten Stand der Technik geläufig. Zu verweisen ist insofern auf das am 01.10.1998 bekanntgemachte Gebrauchsmuster 297 07 XYX, welches das Bundespatentgericht in seinem Beschluss vom 03.02.2005 (Anlage CBH 30) erörtert hat. Nach den zutreffenden Darlegungen des technisch sachkundigen Bundespatentgerichts, die sich der Senat in vollem Umfang zu eigen macht, offenbaren die Figuren 1 und 2 des DE 297 07 XYX (wie nachfolgend eingeblendet)
66die Merkmale a), b), d), e), g) bis i) des im Löschungsverfahren nur noch eingeschränkt – wie folgt - verteidigten Schutzanspruchs 1 des DE 201 05 XYY.2:
67dadurch gekennzeichnet,
69Darüber hinaus zeigen die Figuren des DE 297 07 XYX einen ungleichmäßig konvex gekrümmten Verlauf des Griffstücks.
71Über das seit dem 01.10.1998 vorbekannte Gebrauchsmuster 297 07 XYX hinaus enthält die Zeichnung des Beklagten aus der Geschmacksmusterakte als potenziellen Beitrag zu den streitbefangenen Erfindungen mithin bloß die Anweisung, Griff und Verbindungselement mit einem runden Querschnitt zu versehen. Darin kann nichts Schöpferisches gesehen werden.
72Bereits das Bundespatentgericht hat hierzu ausgeführt:
73"Da dem Fachmann stets daran gelegen ist, die Fertigung zu vereinfachen, wird er in Kenntnis weit verbreiteter und mit geringem Fertigungsaufwand herstellbarer Handhaben mit rundem Querschnitt ohne weiteres die aus der DE 297 07 XYX U 1 bekannte Handhabe so ausgestalten, dass das Griffstück und das Verbindungselement einen runden Querschnitt aufweisen. Schon das durchschnittliche Fachwissen und das durchschnittliche Fachkönnen des Fachmanns ermöglichen die entsprechenden Maßnahmen, die deswegen keine erfinderische Leistung im Sinne eines erfinderischen Schrittes darstellen."
74Dem tritt der Senat bei. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass dem Ausführenden zur Gestaltung des Querschnitts von Griff und Verbindungselement ohnehin nur zwei grundsätzliche Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Er kann sich entweder für eine runde oder aber für eine eckige Ausgestaltung entscheiden. Schon wegen der Offensichtlichkeit der Varianten und ihrer begrenzten Zahl kann in dem Vorschlag der einen oder anderen – jedem Fachmann augenblicklich vor Augen stehenden - Gestaltungsalternative nichts irgendwie Schöpferisches gesehen werden. Den Ausschlag für das eine oder andere Design geben hauptsächlich Fertigungsgründe sowie der aktuelle Zeitgeschmack. In Anbetracht dessen verdient der dem Beklagten möglicherweise zugute zu haltende Vorschlag zur Wahl eines runden Querschnitts von Griff und Verbindungselement rein handwerkliches Gedankengut, das eine Miterfinderstellung nicht zu begründen vermag.
75Auf alle genannten Gesichtspunkte hat der Senat in seinem den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten vom 16.11.2009 bescheidenden Beschluss vom 11.03.2010 hingewiesen, ohne dass der Beklagte hierzu in der Sache Stellung genommen hat. Seine Reaktion beschränkte sich auf Gehörsrügen und Ablehungsgesuche.
76III.
77Die Voraussetzung für eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege wie mit Beschluss vom 06.03.2012 angekündigt liegen vor. Die Berufung hat nach dem Gesagten keine Aussicht auf Erfolg. Auch hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Ebenso wenig erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach mündlicher Verhandlung. Soweit der Beklagte letzteres anders sieht, weil der Senat von der Ansicht des Bundepatentgerichts und des "Bundespatentamts" abweiche, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Dabei bedarf keiner Beurteilung, inwieweit tatsächlich Abweichungen vorliegen. Denn abgesehen davon, dass es sich bei den dortigen Entscheidungen nicht um höchstrichterliche Rechtsprechung handelt, ist für die Notwendigkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu fordern, dass die Abweichung über den Einzelfall hinaus Wirkung entfaltet (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 522 Rdnr. 39 i.V.m. § 543 Rdnr. 13). Dies ist hier zweifellos nicht der Fall.
78IV.
79Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
80Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
81X Y Z