Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 30/09

Datum:
26.04.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 30/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0426.I2U30.09.00
 
Tenor:

A.

Auf die Berufung wird das Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15.01.2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

1.1

Aufblasventile für Säcke, Taschen oder ähnliche Behälter mit unstarren Wänden, wobei diese Behälter unter Druck gesetzt werden, vorzugsweise unter Luftdruck, wobei die Aufblasventile einen Flansch aufweisen, der aus einem röhrenförmigen Teil gebildet ist, der mit einer kreisförmigen zylindrischen Öffnung versehen ist, und wobei der Flansch einen plattenförmigen Teil aufweist, mit dem der Flansch am Behälter befestigt wird, wobei die Aufblasventile ferner eine Einfülldüse enthalten, die so ausgebildet ist, dass sie mit Hilfe einer Schnappverbindung im Dichteingriff in der Öffnung des röhrenförmigen Teils angeordnet werden kann, und der Aufnahme eines mit der Einfülldüse verbundenen Gaszuführrohrs dienen,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder einzuführen,

bei denen die Einfülldüse in der Öffnung frei drehbar gelagert ist und einen Teil eines Ventilkörpers bildet oder mit diesem verbunden ist, welcher sich etwas unterhalb des äußeren Endes des röhrenförmigen Teils in Achsrichtung des Flansches erstreckt und

welcher senkrecht zu dieser Achsrichtung mit dem Gaszuführkanal mit einer, ein Gaszuführrohr in Passeingriff aufnehmenden, Öffnung versehen ist, wobei ein Ende so ausgebildet ist, dass es eine Ventilklappe mechanisch öffnet, sobald das Gaszuführrohr eingeführt wird, wobei die Klappe im Ventilkörper angebracht ist und normalerweise den Gaszuführkanal aufgrund des elastischen Materials oder der Anbringung der Ventilklappe geschlossen hält,

und/oder

1.2

Aufblasventile für Säcke, Taschen oder ähnliche Behälter mit unstarren Wänden, wobei diese Behälter unter Druck gesetzt werden, vorzugsweise unter Luftdruck, wobei die Aufblasventile einen Flansch aufweisen, der aus einem röhrenförmigen Teil, das mit einer kreisförmigen zylindrischen Öffnung versehen ist, und aus einem plattenförmigen Teil gebildet ist, mit dem der Flansch am Behälter befestigt wird, wobei die Aufblasventile ferner eine Einfülldüse enthalten, die so ausgebildet ist, dass sie mit Hilfe einer Schnappverbindung in Dichteingriff in der Öffnung des röhrenförmigen Teils angeordnet werden kann, und eine Einfülldüse aufweisen, die in der Öffnung frei drehbar gelagert ist und einen Teil des Ventilkörpers bildet oder mit diesem verbunden ist, welcher sich etwas unterhalb des äußeren Endes des röhrenförmigen Teils in Achsrichtung des Flansches erstreckt und welcher senkrecht zu dieser Achsrichtung mit dem Gaszuführkanal versehen ist, wobei die Klappe im Ventilkörper angebracht ist und normalerweise den Gaszuführkanal aufgrund des elastischen Materials oder der Anbringung der Ventilklappe geschlossen hält,

zur Benutzung in Deutschland anzubieten oder zu liefern,

die geeignet sind, ein mit der Einfülldüse verbundenes Gaszuführrohr aufzunehmen, wobei der röhrenförmige Teil mit einer ein Gaszuführrohr in Passeingriff aufnehmenden Öffnung versehen ist und wobei ein Ende des Gaszuführrohres so ausgebildet ist, dass es eine Ventilklappe mechanisch öffnet, sobald das Gaszuführrohr eingeführt wird,

ohne die Abnehmer darauf hinzuweisen, dass diese Aufblasventile nicht zu Zwecken der Nutzung gemäß dem EP 0 932 XXX B1 eingesetzt werden dürfen;

2.

der Klägerin für die Zeit ab dem 10.03.2005 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend zu 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;

3.

der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu 1. bezeichneten und seit dem 10.03.2005 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beifügung der Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, beschränkt auf die Angas gemäß § 140 b PatG,

- der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

- der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

- der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, insbesondere unter Angabe der Werbung im Internet und der Anzahl der darauf erfolgten Zugriffe,

- der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, der seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt,

dass die Beklagten zu 2) und 3) gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 10.03.2005 durch die zu I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

B.

Die Klägerin ist des Rechtsmittels der Berufung gegenüber der Beklagten zu 1) verlustig und hat deren gesamte außergerichtliche Kosten zu tragen.

C.

Hinsichtlich der übrigen Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) gilt:

Die Kosten der Beweisaufnahme werden den Beklagten zu 2) und 3) auferlegt.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden dieser zu 40 % und den Beklagten zu 2) und 3) zu 60 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) haben diese selbst zu 90 % und die Klägerin zu 10 % tragen.

D.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten ohne Sicherheitsleistung, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,- €. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten zu 2) und 3) wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zu 2) und 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

E.

Die Revision wird nicht zugelassen.

F.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 300.000,- € festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank