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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 18/12

Datum:
26.04.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 18/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0426.I2U18.12.00
 
Tenor:

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Teil- und Zwischenurteil des Landge-richts Düsseldorf vom 19.04.2011 dahingehend abgeändert, dass die Klage gegen die Beklagten zu 2) bis 5) insgesamt zulässig ist.

II.

Die Berufung der Beklagten zu 2) bis 5) wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu 2) bis 5) zu tra-gen.

IV.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten zu 2) bis 5) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Be-trages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird zugelassen.

VI.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,- € (= 1/4 des bis-lang auf 1.000.000,- € bezifferten Gesamtstreitwertes) festgesetzt.

 
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