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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 139/10

Datum:
20.12.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 139/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:1220.I2U139.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4b O 20/10
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. November 2010 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

 

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.750,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von 3,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 35.962,09 Euro für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis zum 14. November 2008 und aus 29.750,21 Euro seit dem 15. November 2008

 

sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Gesamtbetrag bestehend aus der vorstehend angegebenen Hauptsumme von 29.750,21 Euro und dem sich aus der vorstehend angegebenen Zinsformel aufgelaufenen Zinsbetrag seit dem 27. Februar 2010 zu zahlen.

 

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

 

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 95% und im Übrigen der Beklagten auferlegt.

 

Das vorliegende Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Düsseldorf sind vorläufig vollstreckbar.

 

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 300.000,-- Euro festgesetzt.

 
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