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I.
Die Zeugin G. V.-S. (Anschrift Bl. GA) soll dazu vernommen werden, wann sie welche Zeichnung die „Doppel-V“-Version betreffend für den Prospekt der Be-klagten mit der Bezeichnung „S. s. s. f. t.l. r. d.“ gefertigt hat und wann sie auf welchem Wege von der Beklagten die dazu notwendigen Informationen erhalten hat.
II.
Der Zeugin wird aufgegeben, von allen bei ihr noch vorhandenen Dateien diesen Prospekt betreffend Ausdrucke zu fertigen und zu ihrer Vernehmung mitzubringen. Gleiches gilt für noch gespeicherten email-Verkehr mit der Beklagten die Erstellung dieses Prospekt betreffend.
III.
2Termin zur Vernehmung der Zeugin und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf den
322.03.2012, 10.00 Uhr, Saal A 107.
4IV.
5Zu diesem Termin soll vorbereitend auch der Zeuge Dr. W.r (Anschrift Bl. GA) geladen werden. Auch ihm wird aufgegeben, bei ihm evtl. noch vorhandene Unterlagen den genannten Prospekt betreffend, zum Termin mitzubringen.
6V.
7Der Beklagten wird aufgegeben, für jeden der beiden Zeugen einen Auslagenvorschuss in Höhe von 150,- € bei der Gerichtskasse einzuzahlen oder eine Zeugengebührenverzichtserklärung zur Gerichtsakte zu reichen.
8Frist: 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses
9VI.
10Der Senat geht davon aus, dass die Zeugin P. für die Beklagte weiterhin nicht erreichbar und eine ladungsfähige Anschrift nicht bekannt ist. Sollte sich hieran etwas geändert haben, mag die Beklagte dies binnen 1 Woche ab Zugang dieses Beschlusses mitteilen.
11Dr. T. K. Dr. B. S Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richterin am OLG