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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 132/10

Datum:
02.02.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-2 U 132/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0202.I2U132.10.00
 
Tenor:

I.

Die Zeugin G. V.-S. (Anschrift Bl. GA) soll dazu vernommen werden, wann sie welche Zeichnung die „Doppel-V“-Version betreffend für den Prospekt der Be-klagten mit der Bezeichnung „S. s. s. f. t.l. r. d.“ gefertigt hat und wann sie auf welchem Wege von der Beklagten die dazu notwendigen Informationen erhalten hat.

II.

Der Zeugin wird aufgegeben, von allen bei ihr noch vorhandenen Dateien diesen Prospekt betreffend Ausdrucke zu fertigen und zu ihrer Vernehmung mitzubringen. Gleiches gilt für noch gespeicherten email-Verkehr mit der Beklagten die Erstellung dieses Prospekt betreffend.

 
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