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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 125/10

Datum:
08.03.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 125/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0308.I2U125.10.00
 
Tenor:

A.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. September 2010 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für den jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,

z u u n t e r l a s s e n,

Vorrichtungen zum Verwahren mindestens einer elastisch verformbaren Halterung, wie einer Drahtseilschlaufe, zum Halten eines Bauteils, wie eines Betonfertigteils, welche zumindest einen Verwahrungskasten, Mittel zum Biegen der Halterung im Wesentlichen parallel zu einer Biegeebene sowie Mittel zum Positionieren der Halterung bezüglich des Verwahrungskastens aufweist, wobei die Biegemittel zumindest zwei Biegeanschläge und einen Gegenanschlag umfassen,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei die Positionierungsmittel zumindest ein Formteil umfassen, welches zumindest einen Biegeanschlag aufweist und mit dem Verwahrungskasten zumindest bezüglich der Biegeebene winkelsteif verrastet oder verrastbar ist, wobei der Biegeanschlag zumindest parallel zur Oberfläche des zu haltenden Bauteils auftretenden Biegekräften entgegen wirkt,

wobei das Formteil am Rand einer Durchbrechung des Verwahrkastens verrastet wird und wobei der Verwahrungskasten eine im wesentlichen U-förmige Profilschiene mit zumindest einer Durchbrechung aufweist, in welcher das Formteil sowie die Halterung angeordnet ist;

2.

der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. August 2008 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und der anderen Vorbesitzer,

b) der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.

der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. August 2008 begangen hat, und zwar unter Angabe

.

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,- zeiten,

-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist,

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 11. August 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

III.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, unter oben I.1. fallenden Verwahrungsvorrichtungen auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.

IV.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die oben unter I.1. fallenden, seit dem 11. August 2008 in Verkehr gebrachten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des europäischen Patentes 0 819 XXX erkannt hat, aufgefordert werden, die Verwahrungseinrichtungen an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Verwahrungseinrichtungen eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und die zurückgegebenen Verwahrungseinrichtungen wieder an sich zu nehmen.

B.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

C.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

D.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,-- Euro festgesetzt.

E.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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