Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 112/09

Datum:
08.11.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 112/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:1108.I2U112.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4b O 200/08
 
Tenor:

.

Die Berufung gegen das Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27.08.2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,

 

dass der Tenor zu Ziffer I. 1. des Urteils wie folgt gefasst wird:

 

I. Die Beklagten werden verurteilt,

 

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu 1) zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

 

im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Verpackungslaminate Dritten zur Benutzung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, die für einen in einer Retorte geeigneten Verpackungsbehälter, der ein Karton ist, geeignet sind, wobei der Verpackungsbehälter aus einem flach gefalteten schlauchartigen Verpackungszuschnitt aus Verpackungslaminat dadurch hergestellt wird, dass der Verpackungszuschnitt zuerst zu einem offenen, schlauchförmigen Verpackungskarton angehoben wird, der an seinem einen Ende durch Falten und Versiegeln der kontinuierlichen, zusammenhängend faltbaren Endtafeln des Verpackungskartons versiegelt wird, um einen im Wesentlichen planaren Bodenverschluss zu bilden, der mit dem Boden versehene Verpackungskarton mit den relevanten Inhalten durch sein offenes Ende befüllt wird, der anschließend durch weiteres Falten und Versiegeln der gegenüberliegenden Endtafeln des Verpackungskartons zur Bildung eines im Wesentlichen planen oberen Abschlusses geschlossen wird, umfassend eine Kernschicht aus Papier oder Pappe, äußere flüssigkeitsundurchlässige Beschichtungen und eine Gasbarriere, welche zwischen der Kernschicht und einer äußeren Beschichtung angeordnet ist, wobei die Gasbarriere an die Kernschicht durch eine Schicht aus einem Laminierungs- oder Dichtungsmittel, welches einen höheren Schmelzpunkt als eine maximale Temperatur, welcher der in einer Retorte geeignete Verpackungsbehälter während einer Wärmebehandlung in einer Retorte ausgesetzt wird, aufweist, gebunden ist, und bei denen das Laminierungs- oder Dichtungsmittel ein Polypropylen mit einem Schmelzpunkt von über 130° C ist, angeordnet in Kontakt mit der Kernschicht,

 

und

 

dass Belege nur für die nach Ziffer I. 2. lit. a) des Tenors des Urteils zu erteilenden Angaben und als solche nur Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine vorzulegen sind.

 

II.

Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

III.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Düsseldorf sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 800.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 800.000,00 EUR festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank