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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 103/11

Datum:
22.11.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 103/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:1122.I2U103.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4a O 135/10
 
Tenor:

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. Oktober 2011 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Abschnitt I. des landgerichtlichen Urteilsausspruches folgende Fassung erhält:

 

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie

 

Träger für Fensterrahmen oder dergleichen,

 

bei denen ein mit dem Träger zu verbindender Holm auf seiner dem Träger zugewandten Seite mindestens in Richtung der Längserstreckung des Holmes verlaufenden Schlitz aufweist,

 

und bei denen der Träger aus zwei gleichen, aber spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilen besteht, mit zwei in einem Abstand parallel zueinander und in Längsrichtung verlaufenden Hohlkammern, die je über einen Längsschlitz nach außen offen sind, wobei das Flachprofil jedem Schlitz eines Holmes zugeordnet mindestens einen Rastersteg aufweist, der in den genannten Schlitz eingreifen kann,

 

in dem Zeitraum vom 28. Januar 1989 bis zum 8. November 2007 im Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patentes 0 296 XXX angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen hat, und zwar unter Angabe

 

b)

der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, Lieferzeiten und Preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

 

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

 

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

 

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

 

wobei

 

- die Angaben zu b) nur für die Zeit seit dem 1. Juli 1990 zu machen sind,

- die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu b) Bestell-, Lieferscheine oder Rechnungen vorzulegen hat,

- die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 3. Mai 1991 zu machen sind,

- die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen sich auf solche in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb der bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt und

- der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einen von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

 

II.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

III.

Das vorliegende Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

 

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,-- Euro festgesetzt.

 

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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