Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-26 W 11/11 (AktE)

Datum:
04.07.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-26 W 11/11 (AktE)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0704.I26W11.11AKTE.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 33 O 127/06 (AktE)
Leitsätze:

§§ 327a, 327b AktG; § 6 SpruchG

Die Berechnung der Höhe der Barabfindung im Squeeze-out-Verfahren anhand des Barwerts der Ausgleichszahlung, die sich aus einem vorangegangenen, noch bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ergibt, ist in der Regel ungeeignet, den Unterneh-menswert zu bestimmen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 1., 2. und 3. wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 23.03.2011 wie folgt geändert und neu gefasst:

Die angemessene Barabfindung für eine Inhaberaktie im Nennwert von 100 DM wird auf 697,75 € festgesetzt. Im Übrigen, soweit die Anträge sich gegen die Antragstellerin zu 1. richten, werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz, die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller erster und zweiter Instanz trägt die Antragsgegnerin zu 2. Die Antragsgegnerinnen tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 200.000 € festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank