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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 83/11

Datum:
27.03.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-24 U 83/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0327.I24U83.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 7 O 183/09
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. März 2011 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten hat die Klägerin zu tragen. Der Streithelfer der Klägerin trägt seine Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten sowie die Vollstreckung der Streithelferin der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin der Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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