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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 195/11

Datum:
08.05.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-24 U 195/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0508.I24U195.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 11 O 2/11
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. Juli 2011 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichter – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Scha¬den zu ersetzen, der ihr deshalb entstanden ist oder entstehen wird, weil der Beklagte die Mieträumlichkeiten im Dachgeschoss einschließlich Spitzboden im Mietobjekt K. Straße 3-5 in D. nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010, sondern erst am 31. März 2011 geräumt und an die Kläge-rin herausgegeben hat.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 7.520,00 EUR

 
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