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Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. April 2011 verkündete Schlussurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
2I.
3Die Klägerin betreibt einen Handel mit Baustoffen, während die Beklagte einen großen Einkaufs- und Marketingverbund verwaltet.
4Mit einer Erklärung vom 27. Juli 1986 schloss sich die Klägerin der Beklagten an. Nach Ziffer 2 a ist die Anschlusserklärung für 2 Jahre rechtsverbindlich und "kündbar ½ Jahr vor Ablauf, andernfalls gilt sie für jeweils weitere 2 Jahre zu gleichen Bedingungen." In der Erklärung wird zudem Bezug genommen auf die Richtlinien zu den K-Bonus-Systemen. Diese ab 1. Januar 2003 teilweise geänderten und erweiterten Richtlinien sehen unter Nr. 9.5 folgendes vor:
5"Die E... Bonussysteme basieren auf dem Gedanken vertrauensvoller Zusammenarbeit der E.... Mitglieder mit dem E... .. Hieraus ergibt sich, dass ein Bonusanspruch entfällt, sobald eine Kündigung der Geschäftsverbindung ausgesprochen wird."
6Des Weiteren waren beide Parteien Kommanditisten der E. Beteiligungsgesellschaft W. (im Folgenden: Beteiligungsgesellschaft; vgl. den Gesellschaftsvertrag vom 10. Februar 1978). Mit Schreiben vom 23. April 2007, welches an die E-KG LTW gerichtet war, erklärte die Klägerin ihren Austritt aus der Beteiligungsgesellschaft und kündigte zugleich den Anschluss an die Beklagte. Die Beklagte bestätigte die Kündigung zum 27. Juli 2008.
7Im Jahr 2007 zahlte die Beklagte der Klägerin den Bonus, den diese aufgrund ihrer Umsätze erzielt hatte, aus. Die Zahlung der Boni für das Jahr 2008 verweigerte die Beklagte und berief sich darauf, dass der Bonusanspruch aus der Anschlusserklärung mit dem Ausspruch der Kündigung durch die Klägerin sofort entfallen sei.
8Die Klägerin hat in erster Instanz im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die Höhe der Boni für das Jahr 2008 verlangt. Diese hat die Beklagte unter Hinweis darauf verweigert, dass der Klägerin kein Zahlungsanspruch zustünde und sie infolgedessen auch keinen Auskunftsanspruch habe. In diesem Zusammenhang stritten die Parteien um die Wirksamkeit der Klauseln.
9Mit Teilurteil vom 16. November 2010 verurteilte das Landgericht die Beklagte zur Auskunft und führte in diesem Zusammenhang aus, der Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der Boni für das Jahr 2008 bestehe, da die von der Beklagten in Bezug genommene Regelung, wonach im Falle des Ausspruchs einer Kündigung der Bonusanspruch ab diesem Zeitpunkt entfalle, unwirksam sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
10Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Nachdem der Senat (I-24 U 204/10) den Wert der Beschwer für das Berufungsverfahren auf EUR 300,-- festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen hatte (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2011), führten die Parteien den Rechtsstreit vor dem Landgericht zum Leistungsantrag fort. Mit Schlussurteil vom 19. April 2011 verurteilte das Landgericht die Beklagte antragsgemäß die auf das Jahr 2008 zugunsten der Klägerin entfallenden Boni über EUR 38.314,64 nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen.
11Das Urteil wurde der Beklagten am 29. April 2011 zugestellt, hiergegen richtet sich ihre am 16. Mai 2011 beim Oberlandesgericht eingegangene Berufung. Diese hat sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29. Juli 2011 mit einem am 25. Juli 2011 eingegangenen Schriftsatz begründet.
12Sie wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens gegen die Verurteilung und vertritt die Ansicht, die streitgegenständliche Klausel sei wirksam. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft einen dahingehenden Handelsbrauch nicht berücksichtigt. Es sei bei Einkaufsverbünden Gang und Gäbe, dass die Ausschüttung eines Bonus an eine ungekündigte Mitgliedschaft gekoppelt sei. Entsprechend habe auch das Oberlandesgericht Hamm in einem vergleichbaren Fall entschieden (Urteil vom 6. März 2006, Az. 8 U 66/05). Für den Zusammenschluss im Rahmen eines Einkaufsverbundes sollen treue Mitglieder belohnt werden, zumal eine möglichst hohe Anzahl von Mitgliedern für die Einkaufsmacht von entscheidender Bedeutung sei. Die deshalb als Treuegratifikation zu sehende Bonusregelung sei weder intransparent noch unwirksam, sie führe auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mitglieds im Falle einer Kündigung. Ein Abweichen vom Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung liege schon deshalb nicht vor, weil es dazu kein Gesetz gebe. Der Klägerin stehe als Mitglied auch kein Anspruch auf Boni zu, diese würden vielmehr von der Beklagten einseitig gewährt (§§ 315 ff. BGB). Zudem sei der Rechtsgedanke des § 736 BGB anzuwenden, was das Landgericht ebenfalls verkannt habe.
13Die Beklagte beantragt,
14das angefochtene Schlussurteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
15Die Klägerin beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für überzeugend und zutreffend. Sie verweist darauf, die Beklagte habe wegen der unwirksamen und unklaren Vereinbarungen ab dem 1. Januar 2011 eine Änderung der entsprechenden vertraglichen Regelungen vorgenommen. Zudem tritt sie der Argumentation der Beklagten im Einzelnen entgegen.
18Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt verwiesen.
19II.
20Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht der Klage stattgegeben, weil die Klausel in Nr. 9.5 die Klägerin als Vertragspartnerin der Beklagten als Verwenderin unangemessen benachteiligt und deshalb nach § 307 BGB unwirksam ist.
21Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts an. Ergänzend wird im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten folgendes ausgeführt:
22Der Zahlungsanspruch der Klägerin beruht auf der Beitrittserklärung vom 27. Juli 1986 in Verbindung mit den Richtlinien vom 30. Juni 2003, die nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien von der Beklagten vorgegebene Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 BGB sind und als solche Vertragsbestandteil wurden.
231.
24Die Höhe des von der Beklagten mit EUR 38.314,64 netto angegebenen und entsprechend den genannten Richtlinien errechneten Bonus, der auf den von der Klägerin erwirtschafteten Umsätzen bis zum 27. Juli 2008 beruht, steht zwischen den Parteien nicht im Streit (vgl. Schreiben der Beklagten vom 24. Februar 2011). Weiterer Ausführungen hierzu bedarf es deshalb nicht.
252.
26Dieser Zahlungsanspruch besteht, weil die Klägerin bis zum 27. Juli 2008 noch Mitglied der Beklagten war und in dieser Zeit bonusrelevante Umsätze getätigt hat. Die von der Beklagten in Bezug genommene Klausel in Nr. 9.5 der Richtlinien ist unwirksam gemäß § 307 in Verbindung mit § 310 Abs. 1 S. 2 BGB, denn sie benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten entgegen Treu und Glauben unangemessen.
27a.
28Bei den Richtlinien handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 BGB. Sie wurden in der Beitrittserklärung vom 27. Juli 1986 unter Ziffer 2. f. ausdrücklich als Vertragsbestandteil aufgeführt und sollten in der jeweils gültigen Fassung die vertragliche Vereinbarung ergänzen. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
29Es handelt sich hierbei auch nicht um eine bloße Leistungsbeschreibung oder um eine Vereinbarung über das von dem anderen Teil zu erbringende Entgelt, welches nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Kontrolle entzogen ist (vgl. BGHZ 147, 354 (360); BGH NJW-RR 2005, 1479 f. = MDR 2005, 1406 f.). Solche Vereinbarungen wären allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon deshalb nicht zu beanstanden, weil Abreden der Parteien über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungen, insbesondere über die Höhe des von einer Seite zu zahlenden Preises, der gerichtlichen Nachprüfung entzogen sind. Deren Festlegung ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien; denn es gibt vielfach keine gesetzliche Preisregelung, die bei Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung gemäß §§ 306 Abs. 2 BGB an deren Stelle treten könnte (BGH, a.a.O.). Zu kontrollieren sind allerdings vorformulierte Vereinbarungen, die mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben (BGH ZIP 2005, 492; BGH NJW-RR 2005, 1479 f. = MDR 2005, 1406 f.). Denn solche Nebenabreden regeln nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern haben die Art und Weise der Erbringung und etwaige Modifikationen als ergänzende Regelung "neben" einer bereits existierenden Preishauptabrede zum Inhalt (BGHZ a.a.O.).
30So liegt der Fall auch hier. Das Ob und den Umfang der Entgelte haben die Parteien festgelegt, sie sind hier nicht umstritten. Maßgeblich ist vielmehr die ergänzende Regelung für den Fall der Kündigung des Vertragsverhältnisses und deren Auswirkungen auf Umsätze, die nach der Kündigungserklärung, aber vor deren Wirksamwerden getätigt werden. Damit werden die Voraussetzungen geregelt, unter denen der Anspruch auf einen Bonus entsteht bzw. wegfällt. Derartige Klauseln sind einer Inhaltskontrolle nicht entzogen (vgl. BGH NJW 1994, 1060 (1064 f.) m.w.N.; vgl. hierzu auch Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage, § 307 Rn. 47).
31Die Regelungen stellen auch keine "freiwilligen" Leistungen dar, wie die Beklagte meint. Vielmehr ergänzten die Richtlinien bereits zu Beginn des Vertragsverhältnisses am 27. Juli 1986 die Beitrittserklärung (vgl. die Bezugnahme in Ziffer 2. f)). Sie wurden durch die Beklagte lediglich im Jahr 2003 angepasst (GA 45 ff.). Eine einseitige, allein auf dem freien Willen der Beklagten über das Ob und das Wie der Gewährung beruhende Regelung waren die Bonusrichtlinien zu keinem Zeitpunkt. Sie waren vielmehr Vertragsbestandteil, was bereits aus der Bezugnahme im Vertrag und der Bezeichnung als "streng vertrauliche Vertragsunterlage" hervorgeht, und als solche von der Beklagten gestellte allgemeine Geschäftsbedingungen. So will die Beklagte sie auch verstanden wissen, wie aus ihrer übrigen Argumentation hervorgeht. Im Übrigen würde auch eine Klausel, die dem Verwender ein einseitiges Leistungsveränderungsrecht einräumt, ihrerseits der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB unterliegen (vgl. BGHZ 124, 351 ff.).
32Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. März 2006 (Az. 8 U 66/05) ist – wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht einschlägig. Im dort entschiedenen Fall fehlte unstreitig eine ausdrückliche vertragliche Regelung sowie eine stillschweigende Vereinbarung über den geltend gemachten Zahlungsanspruch. Vielmehr entsprach es der langjährigen Handhabung, dass die dortige Beklagte die Voraussetzungen und die Höhe der Bonuszahlungen selbst bestimmen durfte und lediglich der Bindung der §§ 315 BGB unterlag. Es handelte sich mithin nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche den gesetzlichen Regelungen der §§ 305 ff. BGB unterworfen sind.
33b.
34Geht man davon aus, dass der von der Klägerin verlangte Bonusbetrag einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 675 Abs. 1, 670 BGB begründet oder eine übliche Dienstvergütung nach §§ 611, 612 Abs. 2 BGB darstellt (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Urteile vom 30. September 2009, Az. VI-U (Kart) 3/09 und VI-U (Kart) 5/09 zu Boni in Zweirradhändlerverträgen), so ist festzustellen, dass die Regelung, nach der ein Zahlungsanspruch bereits mit dem Ausspruch der Kündigung entfällt, mit dem gesetzlichen Leitbild der genannten Vertragsarten nicht zu vereinbaren ist. Denn sowohl der Aufwendungsersatzanspruch als auch ein Vergütungsanspruch eines Dienstberechtigten bestehen so lange, wie das Vertragsverhältnis Bestand hat und die Gegenleistung er-bracht werden muss.
35c.
36Selbst wenn man davon ausginge, dass die genannten Vertragstypen nicht vorliegen und es an einem gesetzlichen Leitbild für Mitgliedschaften in Einkaufsgemeinschaften und daraus resultierenden Bonusansprüchen fehlt, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. In diesem Fall wäre nämlich die Angemessenheit der Klausel nicht am Maßstab des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu prüfen, sondern anhand einer Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zu ermitteln. Auch dies führt zu der Unwirksamkeit der Vereinbarung.
37Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus. Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist (BGH NJW 2010, 2942 ff.; 2010 ff.; NJW 2005, 1774 (1775); NJW-RR 2008, 818, jeweils m.w.N.). Hierfür ist indes nichts ersichtlich.
38Die Beklagte trägt zur Rechtfertigung ihrer Klausel, nach der bereits mit Ausspruch der Kündigung der Anspruch auf Auszahlung der nach diesem Zeitpunkt erwirtschafteten Umsätze entfällt, vor, eine Kündigung führe zur Schwächung des Einkaufsverbundes und es sei nicht möglich, dem Lieferanten danach mit "voller Stärke" entgegen zu treten. Diese Überlegung ist allerdings nicht zutreffend; denn der bloße Ausspruch der Kündigung führt diese Folgen noch nicht herbei. Sie treten vielmehr erst mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung ein, weil erst dann das Mitglied ausscheidet und keine umsatzrelevanten Einkäufe mehr tätigt. Bis zu seinem Ausscheiden mit Wirksamwerden der Kündigung ist das Mitglied hingegen verpflichtet, sich der Leistungen der Beklagten zu bedienen und über sie seine Einkäufe zu tätigen. Nach Ziffer 2. c) "Treueverpflichtung" der Beitrittsvereinbarung vom 27. Juli 1986 wird nämlich auf die "Dauer der Abmachung" und nicht auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung abgestellt. Das Mitglied ist somit bis zum Wirksamwerden der Kündigung in seiner Vertragsfreiheit eingeschränkt und damit einhergehend den mit der Beklagten getroffenen Vereinbarungen bindend unterworfen. Obwohl es in dieser Zeit zu den Umsätzen beiträgt und beitragen muss und dadurch die Einkaufsgemeinschaft stärkt, ist es im Gegenzug von den Vorteilen abgeschnitten. Dieser Nachteil kann im Hinblick auf die Dauer der Kündigungsfrist und die Verlängerungsklausel in Ziffer 2 a) der Erklärung bis zu zweieinhalb Jahren andauern. Die damit verbundenen erheblichen Verluste für das Mitglied können es von einer vertragsgemäßen Kündigung abhalten.
39Soweit die Beklagte meint, bereits mit dem Ausspruch der Kündigung sei ihre Position geschwächt, ist dies nicht nachvollziehbar. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sie bereits die Kündigungserklärung eines Mitglieds den anderen Mitgliedern offen legen muss und diese somit überhaupt erkennen können, dass sich die Mitgliederzahl der Beklagten demnächst mit Wirksamwerden der Kündigung reduzieren wird. Zu Tage treten kann dies vielmehr erst mittelbar mit dem Wirksamwerden der Kündigung über reduzierte Umsätze, aber nicht schon vorher mit dem Ausspruch der Kündigung.
40Aus dieser zwischen den Parteien unstreitigen Sachlage versucht die Beklagte herzuleiten, bereits mit dem Ausspruch der Kündigung liege ein Treuebruch vor, der den Wegfall des Bonusanspruchs rechtfertige. Denn mit der erklärten Kündigungserklärung eines Mitglieds falle gleichzeitig der Anreiz weg, sich am Einkaufsverband zu beteiligen und über diesen Umsätze zu tätigen. Auch diese Argumentation greift jedoch zu kurz. Allein der Wegfall eines Anreizes und der Umstand, dass sich das Mitglied bis zur Vertragsbeendigung nach anderen Geschäftspartnern umsehen kann, mit denen es in der Folgezeit kontrahieren will, rechtfertigen nicht den Wegfall des Bonusanspruchs. Reduzieren sich die Umsätze aufgrund der geschilderten Sachlage, so reduziert sich auch der Bonus, da geringere Umsätze getätigt werden.
41Es verbleibt deshalb nur die Schlussfolgerung, dass diese Klausel einen rein pönalen Charakter hat und insoweit auch mit einer Vertragsstrafe zu vergleichen ist. Auch wenn die in § 309 Nr. 6 BGB gezogene gesetzgeberische Wertung, nach der Vertragsstrafen in der Regel eine unangemessene Benachteiligung darstellen, nicht ohne Weiteres auf den Verkehr mit Unternehmern angewendet werden kann (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 309 Rn. 38 m.w.N.), so ist die streitgegenständliche Klausel gleichwohl nach § 307 BGB als unwirksam zu erachten. Aus den bereits oben genannten Gründen ist eine sachliche Rechtfertigung für die einseitige Begünstigung des Verwenders nicht zu erkennen, zumal die in dem Zeitraum zwischen Erklärung der Kündigung und deren Wirksamwerden verdienten Boni bei ihm verbleiben. Hierauf hat die Klägerin zutreffend hingewiesen. Zudem unterscheidet die Klausel auch nicht danach, von wem und aus welchen Gründen die Kündigung ausgesprochen wird. Sie würde deshalb auch für solche Fälle Geltung beanspruchen, in denen die Beklagte als Verwenderin eine Kündigung ausspricht bzw. in denen das Mitglied sich – unter Umständen auch aus Anlass eines vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten – von dem Vertrag lösen wollte, ohne dass ein Verschulden des Mitglieds vorläge (vgl. § 628 BGB).
42c.
43Soweit die Beklagte die Bonuszahlungen im Sinne einer Gratifikation als "Treueanreiz" versteht und meint, dass dieser mit der Kündigung bereits nicht mehr "verdient" sei, ändert auch dies nichts an der Unangemessenheit der Klausel. Entgegen ihrem Verständnis handelt es sich nämlich hierbei nicht um eine Gratifikation im Sinne einer freiwilligen, allein in ihrem Ermessen stehenden Zahlung, wie dies beispielsweise in Arbeitsverträgen bei Weihnachtsgratifikationen ausgestaltet sein kann. Abgesehen davon, dass auch derartige Regelungen der Kontrolle der Gerichte nach §§ 305 ff. BGB nicht entzogen sind (vgl. hierzu auch BAG NZA 2009, 1105 ff.), handelt es sich hierbei um einen völlig anderen Sachverhalt. Denn die einem Arbeitnehmer gewährte Gratifikation wird von diesem nicht im Rahmen einer Provision verdient, wie dies hier durch die von der Klägerin getätigten Umsätze der Fall ist. Es bedarf schon deshalb keiner weiteren Vertiefung, dass auch die zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse erhebliche Unterschiede aufweisen.
44Auch der Umstand, dass das Mitglied bis zum Wirksamwerden der Kündigung jedenfalls noch über die Beklagte (vergünstigt) einkaufen und den Abrechnungsservice des Verbandes in Anspruch nehmen kann, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die vergünstigten Einkäufe lassen sich ohne weiteres mit dem dadurch erhöhten Umsatzvolumen und damit einhergehenden Rabattierungen rechtfertigen. Der Beklagten entstehen dadurch keine finanziellen Nachteile, da sie lediglich einen durch ihre Mitglieder erwirtschafteten Vorteil weiter gibt. Welche Vorteile der Abrechnungsservice haben soll, wird von der Beklagten nicht näher erläutert. Demgegenüber zeigt die Höhe des hier zur Zahlung verlangten Bonusvolumens von mehr als EUR 38.000,--, das in einem Zeitraum von nicht einmal sieben Monaten erzielt wurde, dass es sich um nicht unerhebliche Beträge handelt, die dem Mitglied allein wegen einer erklärten Kündigung nach dem Willen der Beklagten vorenthalten werden sollen.
45Soweit sich die Beklagte auf einen Handelsbrauch beruft, bleibt sie jedes substantiierte Vorbringen dazu schuldig. Weder legt sie entsprechende Verträge von "Konkurrenzeinkaufsverbänden" vor, noch spezifiziert sie ihr Vorbringen anderweitig. Unklar ist schon, welchen Wortlaut die Klauseln überhaupt haben sollen und ob sie so umfassend sind wie die hier zu beurteilende. Zudem ist die Üblichkeit einer Klausel nur ein Kriterium bei der im Rahmen des § 307 BGB gebotenen Interessenabwägung. Zur Beurteilung bedarf es einer umfassenden Würdigung, die die Art des konkreten Vertrages, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise und die die jeweilige Klausel begleitenden Regelungen einzubeziehen sind (vgl. BGH NJW 2010, 2791 – Tz. 26; OLG Hamburg, Urteil vom 13. Januar 2011, Az. 6 U 150/09, zitiert nach Juris; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 307 Rn. 12). Dies kann anhand des unvollständigen Vorbringens der Beklagten nicht beurteilt werden.
46Soweit schließlich der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf die "Delkredere-Haftung" und ihre besondere Bedeutung für ihre Mitglieder hingewiesen hat, kann es auf diese Besonderheiten nicht ankommen, weil die verschiedenen Umsatzarten für das K-Bonus-System addiert werden (vgl. Nr. 2. und 3. der Richtlinien – GA 9), mithin der Berechnung der Boni insgesamt zu Grunde gelegt werden. Der bloße Ausspruch der Kündigung rechtfertigt deshalb auch unter diesem Aspekt nicht die der Klägerin durch die umstrittene Klausel auferlegten Nachteile.
47d.
48Rechtsfolge der unangemessenen Klausel ist ihre Nichtigkeit, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Mit Blick auf das im Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen geltende Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (vgl. nur Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 306 Rn. 6 mit Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs) kann die Klausel auch nicht mit einem zulässigen Inhalt aufrecht erhalten bleiben.
49II.
50Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
51Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
52Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Insbesondere hat die Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung noch dient sie der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde, der schon deshalb zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung führte. Sonstige obergerichtliche Entscheidungen, die sich mit einer Klausel wie der streitgegenständlichen befassen, zeigen die Parteien nicht auf. Sie sind auch nicht ersichtlich.