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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 W 27/12

Datum:
08.05.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-23 W 27/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0508.I23W27.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 7 O 5/12
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 W 27/12
Leitsätze:

Beschluss des 23. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 08. Mai 2012

I-23 W 27/12 (7 O 5/12, Landgericht Mönchengladbach)

1.

Für die Annahme der engen Ausnahmevoraussetzungen, dass sich ein Grundstückseigentümer (trotz Nichterteilung des Auftrags durch ihn) entsprechend der Grundsätze des § 242 BGB wie ein Auftraggeber behandeln lassen muss, wenn der Auftragnehmer wegen des Werklohns eine dingliche Sicherung auf bzw. aus seinem Grundstück in Gestalt einer Bauhandwerkersicherungshypothek gemäß § 648 BGB begehrt, und die insoweit notwendige wirtschaftliche Beherrschung des Auftraggebers durch den Grundstückseigentümer genügt nicht ohne weiteres, dass eine Person zugleich als bzw. als einer der Gesellschafter und Geschäftsführer der Adressatin des Angebots, des Auftraggebers und des Grundstückseigentümers fungiert bzw. zeitweise fungiert hat.

2.

Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht schutzwürdig i.S.v. § 242 BGB, wenn bereits im Zeitpunkt von Angebot und Vertragsschluss eine Identität von Grundstückseigentümer und Auftraggeber nicht gegeben war. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr obliegt es jeder Vertragspartei, ihre Rechte durch eine entsprechende Vertragsgestaltung zu wahren. Dies schließt eine sorgfältige Prüfung der schuldrechtlichen und dinglichen Rechts- und Interessenlage (einschließlich einer Feststellung der Grundbuchsituation zwecks später etwaig notwendiger Maßnahmen zur dinglichen oder sonstigen Absicherung der Werklohnforderung) ein.

3.

Eine lediglich "wirtschaftliche Betrachtungsweise" genügt für die Anwendung von § 242 BGB im Rahmen von § 648 BGB und die Annahme einer "dinglichen Durchgriffshaftung" des Grundstückseigentümers als Dritten (trotz Auftragserteilung durch einen andere Rechtsperson) nicht.

4.

Für den Fall, dass eine mit restlichen Werklohnansprüchen belastete und etwaig überschuldete Auftraggeberin nach Durchführung der Werkleistungen an einen Dritten veräußert wird und etwaige Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer an den Auftraggeber zurückabgetreten werden, um die Rechte aus dem Bauvertrag zu behalten und sich der Verbindlichkeiten daraus zu entledigen, ist § 648 BGB nicht der richtige Rechtsbehelf, um etwaigen Benachteiligungsabsichten des Auftraggebers wirksam entgegenzutreten.

5.

Auf § 242 BGB beruhende Ausnahmen von der grundsätzlichen Notwendigkeit der Identität zwischen Auftraggeber und Grundstückseigentümer sind auch deshalb im Zweifel eher eng zu fassen, weil für den Werkunternehmer regelmäßig die Möglichkeit einer rechtzeitigen Absicherung der Werklohnforderung gegenüber dem Auftragnehmer gemäß § 648a BGB besteht.

 
Tenor:

   Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss desVorsitzenden der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom wird zurückgewiesen.

              Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

 
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