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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 80/11

Datum:
04.05.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-23 U 80/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0504.I23U80.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 1 O 285/08
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 80/11
Leitsätze:

I-23 U 80/11, Urteil des 23. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 04. Mai 2012

(1 O 285/08, LG Kleve)

L e i t s ä t z e :

1.

Werden bei einer Werkleistung die DIN-Normen nicht eingehalten, so spricht wegen der damit verbundenen Gefahrerhöhung eine - widerlegliche - Vermutung im Sinne der Grundsätze des Anscheinsbeweises dafür, dass im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Werkleistung entstandene Schäden bei Beachtung der DIN-Normen vermieden worden wären und auf die Verletzung der DIN-Normen zurückzuführen sind.

2.

Der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Werkunternehmer hat daher darzulegen und zu beweisen, dass die Schäden nicht auf der Verletzung von DIN-Normen beruhen, d.h. auch im Falle deren Beachtung entstanden wären. In diesem Zusammenhang verbleibende Zweifel gegen zu Lasten des Werkunternehmers.

3.

Die Verletzung von DIN-Normen erlaubt als Erfahrungssatz den Schluss, dass das Schadensrisiko demjenigen zuzuweisen ist, der es durch die Wahrung dieser Regeln gerade abwenden sollte.

4.

Die gegen DIN-Normen verstoßende Befestigung von Dachplatten stellt sich als übliche, regelmäßige und typische Ursache für einen Sturmschaden durch Abwehen der Dachplatten dar.

5.

Demgegenüber reicht die unsubstantiierte Behauptung des Werkunternehmers nicht aus, das Wegwehen der unzureichend befestigten Dachplatten könne auf örtlichen Gegebenheiten der Dachfläche bzw. auf Windlasten beruhen, bei denen auch ordnungsgemäß befestigte Platten weggeweht worden wären.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 13. Mai 2011 aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht Kleve zurückverwiesen.

              Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem

              erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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