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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 132/11

Datum:
20.11.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-23 U 132/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:1120.I23U132.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 3 O 131/05
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 132/11
Leitsätze:

Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.11.2012,

I-23 U 132/11 (3 O 131/05, LG Kleve)

L e i t s ä t z e :

1. Nach einer wirksamen außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung bereits erbrachter Teilleistungen nur, soweit diese mangelfrei sind; hierfür trägt der Auftragnehmer die Darlegungs- und Beweislast, wobei weder die ausnahmsweise Entbehrlichkeit der Abnahme noch der Eintritt eines Abrechnungsverhältnisses noch der Umstand, dass der Auftraggeber Mängel bereits im Wege der Selbstvornahme beseitigt hat, zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast führt.

2. Auch wenn der Werklohn des Auftragnehmers für erbrachte Leistungen bei einem gekündigten Werkvertrag grundsätzlich erst nach der Abnahme fällig wird, gelten die sonstigen Regelungen zur Entbehrlichkeit einer Abnahme bzw. zum Abrechnungsverhältnis.

3. Ist eine Feststellung, welche gegenseitigen Ansprüche in das Abrechnungsverhältnis einzustellen sind, noch nicht möglich, kann ein Zahlungs-antrag des Auftragnehmers in einen Feststellungsantrag auf eine entsprechende Zahlungspflicht des Auftraggebers umgedeutet werden.

4. Ein Vergütungsanspruch des Auftragnehmers besteht nach berechtigter außerordentlicher Kündigung des Werkvertrages durch den Auftraggeber dann nicht, wenn die bis zur Kündigung erbrachte Leistung infolge einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Kündigung für den Auftraggeber ohne Wert ist, weil sie infolge der Kündigung (vollständig) unbrauchbar bzw. deren Verwertung dem Auftraggeber nicht zumutbar ist. Für diese Voraussetzungen trägt der Auftraggeber die - im Falle der Fortführung der Baumaßnahmen bzw. Nutzung des Objekts erhöhte - Darlegungs- und Beweislast.

5. Ein sich (ggf. derzeit) als unschlüssig bzw. unbegründet erweisender Leistungsantrag kann vom Gericht ohne Verstoß gegen § 308 ZPO als zulässiger Feststellungsantrag behandelt werden, wenn die künftige Entstehung eines Leistungsanspruchs aus dem Rechtsverhältnis möglich ist.

6. Nach einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Kündigung hat der Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch wegen etwaiger Mehrkosten der Fertigstellung (§§ 280, 281, 286 BGB), der regelmäßig mit der Kündigung fällig wird, dessen Höhe einer gerichtlichen Schätzung i.S.v. § 287 ZPO zugänglich ist und mit dem der Auftraggeber gegen einen etwaigen Werklohnanspruch des Auftragnehmers aufrechnen kann; eine automatische Verrechnung dieser beiderseitigen Ansprüche hat nicht zu erfolgen.

7. Ein Feststellungsantrag bzw. -tenor muss gemäß §§ 253 Abs. 2 Nr. 2 bzw. 322 ZPO inhaltlich so bestimmt sein, dass er das Rechtsverhältnis nicht nur hinsichtlich des damit geltend gemachten Gewährleistungsrechts, sondern auch hinsichtlich Art, Anzahl sowie Lage der Mängel - zumindest nach den Grundsätzen der sog. Symptomtheorie - so genau bezeichnet, dass über Umfang des Antrags bzw. der Urteilsrechtskraft - ggf. unter zulässigem Rückgriff auf die Begründung bzw. auf Sachverständigengutachten - keine Ungewissheit entstehen kann.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 06. September 2011 teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung insgesamt wie folgt neugefasst:

1.a.

Es wird festgestellt, dass der Klägerin gegen den Beklagten Werklohn aus ihrer Schlussrechnung vom 23.11.2004 (27 ff. GA) zusteht, soweit nach einer Verrechnung mit dem Beklagten gemäß §§ 634 Nr. 4 i.V.m. 280, 281, 283, 311a, 284 BGB wegen Mängeln der Werkleistung der Klägerin zustehenden Schadensersatzansprüchen (vgl. Widerklage zu 2.b.) ein Überschuss verbleibt.

b.

              Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.a.

Die Klägerin wird verurteilt,  an den Beklagten 28.468,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 5.218,89 EUR über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2008 und aus 23.250 EUR seit dem 29.06.2010 zu zahlen.

              b.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin dem Beklagten verpflichtet ist, jeglichen weiteren über die vorstehenden Beträge zu 2.a. hinausgehenden Schaden - einschließlich kündigungsbedingter Mehrkosten - zu ersetzen, welcher dem Beklagten dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass die Klägerin die vom Beklagten mit Werkvertrag vom 14.04.2004 in Auftrag gegebene Reithalle inkl. Maschinen-/Bergehalle sowie Stalltrakten (H, I) mit folgenden vom Sachverständigen G in dessen Gutachten vom 22.03.2006 (398 ff. GA), 10.04.2006 (507 GA), 03.09.2007 (697 ff. GA) 10.06.2008 (800 ff. GA) und vom 30.03.2009 (932 GA) zu

              Nr./Pos. 8, 15, 21, 22, 23/24, 28, 32, 35 bis 38, 40, 41, 42, 62, 79, 117,               121,               Neu 1, Neu 2 bis 4,

Nr./Pos. 6, 9, 10, 11, 25, 26, 27, 33, 34, 39, 47 bis 50, 52 bis 54, 55, 58, 59, 60, 61, 63, 64, 66, 68, 70, 72, 74, 75, 77, 81, 82, 85, 86, 87, 96, 97, 98, 99, 111, 114, 116 sowie

              Nr./Pos. 19

festgestellten Mängeln errichtet hat, zu ersetzen.

              c.

              Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

              3.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden zu 20 % dem Beklagten und zu 80 % der Klägerin auferlegt mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer. Diese werden zu 20 % dem Beklagten auferlegt; zu 80 % tragen die Streithelfer diese Kosten selbst.

              4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

              5.

              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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