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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 12211

Datum:
19.06.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-23 U 12211
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0619.I23U12211.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 1 O 93/11
Leitsätze:

1.

Ein Werkvertrag kann vom Auftraggeber auch auch in der Schwebephase vor Eintritt einer auflösenden Bedingung i.S.v. § 158 Abs. 1 BGB gemäß § 649 Satz 1 BGB wirksam gekündigt werden. Dadurch verliert der Werkvertrag in einem Zeitpunkt seine Wirksamkeit, in dem ein vollwirksamer Vergütungsanspruch des Auftragnehmers i.S.v. § 649 Satz 2 BGB noch nicht entstanden war, so dass ihm keinerlei Vergütungsansprüche zustehen.

2.

Die im Zeitraum vor Bedingungseintritt seitens des Auftraggebers erklärte freie Kündigung der Verträge ist im Einzelfall daraufhin zu überprüfen, ob sie als - vom Auftragnehmer darzulegende bzw. zu beweisende - Verhinderung des Bedingungseintritts i.S.v. § 162 Abs. 1 BGB bzw. als treuwidriges Verhalten des Auftraggebers bewertet werden kann. Dazu bedarf es im Einzelfall einer umfassenden Würdigung des Verhaltens des den Bedingungseintritt beeinflussenden Auftraggebers nach Anlass, Zweck und Beweggrund sowie nach Zweck des Rechtsgeschäfts und aller sonstigen Umstände. Bei dieser Gesamtwürdigung kann auch von Bedeutung sein, ob der Auftraggeber wirtschaftliche Gründe hatte, auf Eintritt bzw. Ausbleiben der Bedingung Einfluss zu nehmen.

3.

§ 649 BGB ist für die Kündigung eines Werkvertrages eine abschließende Regelung, die anderweitige Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers - insbesondere aus § 280 BGB - ausschließt.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 19. August 2011 wird zurückgewiesen.

 

              Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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