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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 108/11

Datum:
19.06.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-23 U 108/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0619.I23U108.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 9 O 195/10
Leitsätze:

1.

Unter Berücksichtigung des städtebaulichen Ziels der sog. Einheimischenförderung führt eine vereinbarte Bindungsdauer von bis zu 30 Jahren, während derer die Verkäuferin zum Wiederkauf bzw. zur Geltendmachung einer Ausgleichszahlung berechtigt ist, nicht zur Annahme einer unangemessenen Vertragsgestaltung und die fristgerechte Geltendmachung des Wiederkaufsrechts bzw. einer entsprechenden Ausgleichszahlung durch die Verkäuferin führt nicht zu einer unzumutbaren Belastung der Erwerber.

2.

Dies gilt insbesondere, wenn das Wiederkaufsrecht nach den vertraglichen Regelungen bei einem Verkauf oder einer Übertragung durch die Erwerber an ihre Kinder oder Kindeskinder oder deren Ehegatten nicht eingreift, da den Erwerbern dadurch im Rahmen einer Nutzung des Objekts durch andere Familienmitglieder entsprechend flexible und ggf. auch mehr als eine Generation übergreifende Möglichkeiten offenstehen, die Ausübung des Wiederkaufsrechts bzw. die Geltendmachung einer Ausgleichszahlung durch die Verkäuferin zu vermeiden.

3.

Erweist sich die vorgesehene Haltedauer des Anwesens aus Gründen aus der alleinigen Sphäre der Erwerber (wie z.B. Arbeitslosigkeit, Scheidung, Krankheit, Tod des Ehegatten) als undurchführbar, verwirklicht sich ein allgemeines Lebensrisiko der Erwerber, dem die Gemeinde als Verkäuferin nicht schon im Rahmen des Grundstückskaufvertrages Rechnung tragen muss.

4.

Die besonderen persönlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalles können jedoch im Rahmen der von der Gemeinde als Verkäuferin zu treffenden Ermessensentscheidung gemäß § 242 BGB dahingehend zu berücksichtigen sein, ob, wie und in welcher Höhe der Anspruch aus dem Wiederkaufsrecht geltend gemacht wird.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 06. Juli 2011 abgeändert und wie folgt neugefasst:

 

              Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden den Beklagten auferlegt.

 

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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