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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-22 U 50/12

Datum:
13.07.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-22 U 50/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0713.I22U50.12.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das am 19.01.2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 141.053,01 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.03.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.080,50 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 17 %, die Beklagte trägt sie zu 73 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers werden der Klägerin zu 17 % auferlegt, im Übrigen trägt der Streithelfer seine Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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