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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-22 U 159/11

Datum:
01.06.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-22 U 159/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0601.I22U159.11.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03.11.2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.820,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, einen Teilbetrag in Höhe von 17.579,80 € davon Zug um Zug gegen Gestellung einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Bürgschaft ohne Hinterlegungsvorbehalt eines inländischen Kreditinstituts.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages ab-wenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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URTEIL

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OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

Beschluss

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