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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 54/09

Datum:
02.10.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Schlussurteil
Aktenzeichen:
I-21 U 54/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:1002.I21U54.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 1 O 415/01
 
Tenor:

1)

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10.02.2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (Az.: 1 O 54/09) in der Fassung, die es durch den Berichtigungsbeschluss vom 25.03.2009 erhalten hat, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.342.946,34 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2000 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2)

Die Kosten des Rechtsstreits – soweit darüber noch nicht entschieden ist – tragen der Beklagte zu 88 % und die Klägerin zu 12 %.

3)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des jeweiligen Gegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % der jeweils zu vollstreckenden Summe leistet.

4)

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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