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Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache - im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der Auslegung eines konkreten Vertragsstrafeversprechens - keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Würdigung des Landgerichts steht vielmehr in Übereinstimmung mit einer gefestigten Rechtsprechung des beschließenden Senats, die dahin geht, dass es klarer Anhaltspunkte bedarf, wenn einem Vertragsversprechen, in Zukunft bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Angaben zu machen, welches auf die Beanstandung des Fehlens der Angaben schlechthin abgegeben worden ist, zugleich das Versprechen entnommen werden soll, diese Angaben gerade auch in bestimmter Weise auszugestalten, dass also der eingegangenen Verpflichtung zum "Dass" nicht bereits ohne Weiteres die Verpflichtung zu einem "Wie" entnommen werden kann. Ein bestimmtes "Wie" ist jedenfalls dann nicht gleich mit versprochen, wenn über die Ausgestaltung der von der Norm gebotenen Angaben vernünftigerweise gestritten werden kann. In einem solchen Fall spricht nichts dafür, dass der Versprechende sich vertraglich gleich zu etwas verpflichten wollte, was noch gar nicht Gegenstand der Auseinandersetzung war und an das er nicht einmal gedacht haben muss.
2Im Streitfall fehlen die geforderten klaren Anhaltspunkte für ein weitergehendes Versprechen. Im Gegenteil beschränkt sich das Unterlassungsversprechen der Beklagten vom 18. Juni 2007 auf die Emissionsangaben nach der fraglichen Verordnung als solche. Die Frage, wie groß die Angaben nach der Norm bei einer - verhältnismäßig kleinen - Anzeige wie der jetzt im "S." vom 9. Juni 2010 beanstandeten im Hinblick auf den "Hauptteil der (dortigen) Werbebotschaft" zu sein haben, ist durch das Versprechen, die Angaben nach der Norm überhaupt zu machen, noch nicht dem Streit entzogen. Die Beklagte mag sich mit der geringen Schriftgröße ihrer Angaben vom 9. Juni 2010 zwar erneut einem gesetzlichen Unterlassungsanspruch ausgesetzt haben, eine dahin gehende vertragliche Verpflichtung, die sie zusätzlich verletzt haben könnte, war sie aber noch nicht eingegangen.
3Es ist danach nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
4Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, bis zum 18.06.2012 nach Zugang dieses Beschlusses, zu den vorstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen.
5Düsseldorf, 22.05.2012 20. Zivilsenat