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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 34/12

Datum:
18.12.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 34/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:1218.I20U34.12.00
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Januar 2012 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte dahingehend verurteilt wird, das Versicherungsbüro des Klägers in der nächsten Ausgabe des Telefonbuchs sowie der elektronischen Ausgabe des Telefonbuchs unter "dastelefonbuch.de" unter "HUK-COBURG Kundendienstbüro F. S." aufzuführen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 4.000,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A)

1234567891011

B)

12131415161718192021222324
 

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