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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 193/11

Datum:
02.10.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 193/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:1002.I20U193.11.00
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 31. August 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Verpflichtungen zur vorbereitenden Auskunft gemäß Ziffer VI. und zum Schadensersatz auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränken.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Voll­streckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 200.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird ausgehend von den vorstehenden Ausführungen zum Gegenstandswert der Abmahnungen auf 750.000,00 Euro festgesetzt.

 

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