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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 103/11

Datum:
26.06.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 103/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0626.I20U103.11.00
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 15. April 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die in Ziffer 1. titulierte Unterlassungsverpflichtung auf die Zeichenbenutzung bei der Herstellung und dem Vertrieb von Kosmetikartikeln aller Art bezieht.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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Der Streitwert für den Unterlassungs- und den Schadensersatzanspruch wird unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zum Gegenstandswert der Abmahnung, die auch für den vorliegend verfolgten Unterlassungsanspruch gelten, in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Festsetzung und auf 112.000,00 Euro festgesetzt.

 

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