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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-18 U 82/12

Datum:
10.10.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-18 U 82/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:1010.I18U82.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 3 O 444/11
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. April 2012 verkündete

Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (3 O 444/11)

teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den im landgericht-

lichen Urteil zuerkannten Betrag hinaus weitere 1.565,95 € nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

dem 15. November 2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Be-

trages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung

Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihm zu voll-

streckenden Betrages leistet.

 
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