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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-17 U 68/12

Datum:
14.12.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-17 U 68/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:1214.I17U68.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 24 O 6/10
Leitsätze:

1.

Beim Handel mit Medikamenten (hier: einem HIV-Präparat) rechtfertigt im Verhältnis des Käufers – einer Apotheke – zum Verkäufer – einem Zwischenhändler – schon der Verdacht einer Fälschung die Annahme eines Mangels im Sinne der §§ 434ff. BGB, ohne dass es der positiven Feststellung der Fälschung bedarf, wenn der Hersteller eines Medikamentes tatsächliche Anhaltspunkte dafür hat, dass das Medikament oder auch nur seine Verpackung gefälscht sein könnte, daraufhin das Medikament vom Markt zurückruft und das Medikament im Hinblick auf arzneimittel- oder markenrechtliche Bestimmungen dadurch für die Apotheke praktisch unverkäuflich wird.

2.

Die im Verhältnis zwischen dem Markenrechtsinhaber und einem von ihm in Anspruch genommenen Dritten geltende Beweislastverteilung, wonach dem Dritten die Beweislast dafür obliegt, dass es sich um Originalmarkenwaren handelt und diese vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind, und er grundsätzlich den Nachweis führen muss, dass es sich nicht um Produktfälschungen handelt, gilt entsprechend auch im Verhältnis zwischen den Parteien eines Kaufvertrages: Trägt der Käufer eine Fälschung der an ihn gelieferten Ware – hier: eines HIV-Medikamentes – substantiiert vor, ist es jedenfalls dann Sache des mit dem Hersteller nicht identischen Verkäufers, den Nachweis der Zustimmung des Rechteinhabers oder der Erschöpfung im Sinne des § 24 MarkenG zu erbringen und nachzuweisen, dass die von ihm gelieferte Sache nicht gefälscht ist, wenn der Verkäufer nach einem Rückruf der Ware durch den Hersteller eine Rücknahme der Ware abgelehnt und den Käufer wegen der weiteren Abwicklung an den Hersteller verwiesen hat.

3.

Verstößt ein Sachverständiger, indem er einen Ortstermin durchführt, ohne die Prozessbeteiligten davon zu informieren, gegen den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit und damit das rechtliche Gehör der Beteiligten, führt dies dann nicht zur Unverwertbarkeit der Beweisaufnahme, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Beweisergebnis bei Anwesenheit der Prozessbeteiligten anders ausgefallen wäre, oder sich der Verstoß auf das Ergebnis des Rechtsstreits nicht auswirken kann.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Februar 2012 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg (24 O 6/10) wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin trägt die Beklagte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten, die diese selbst trägt.Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Klägerin oder ihrer Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

 
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