Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-16 U 77/11

Datum:
14.09.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-16 U 77/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0914.I16U77.11.00
 
Leitsätze:

§ 86a HGB

1. Verträge zwischen Vermittlern von Mobilfunkanschlüssen und Mobilfunkanbietern unterliegen regelmäßig dem Handelsvertreterrecht.

2. Aus den Regelungen des § 86a Abs. 1 und Abs. 2 HGB und der vertraglichen Treue- und Loyalitätspflicht folgt, dass den Unternehmer die Verpflichtung zur Unterstützung und Rücksichtnahme gegenüber seinem Handelsvertreter trifft. Wo die konkreten Grenzen für die Annahme einer Treuepflichtverletzung verlaufen, muss anhand des im Wege der Auslegung zu ermittelnden Vertragsinhalts im Einzelfall bestimmt werden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Treuepflichten im Verhältnis Unternehmer / Vertragshändler kann unter angemessener Berücksichtigung der bestehenden Unterschiede zwischen den Rechtsbeziehungen bei der Beurteilung der Grenzen der Treuepflichten auch im Verhältnis Unternehmer / Handelsvertreter berücksichtigt werden.

3. Für den Entschluss eines Unternehmers, einen weiteren Vertriebspartner im Gebiet seines Vertragspartners einzusetzen, kann eine Vielzahl unterschiedlicher Anlässe und Kriterien maßgeblich sein. Die Beurteilung und Gewichtung dieser Kriterien muss grundsätzlich seinem unternehmerischen Ermessen vorbehalten bleiben; dem Unternehmer kann insbesondere nicht verwehrt werden, einen expansiven Wettbewerb zu betreiben.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. April 2011 verkündete Ur-teil des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 6 O 282/10) wird zurückgewie-sen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-streckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank