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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-16 U 53/11

Datum:
31.05.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-16 U 53/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0531.I16U53.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 4 O 263/10
Leitsätze:

§§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 3 GmbHG

Eine unter Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG vorgenommene Abtretung von einer GmbH zustehenden Forderung an einen ihrer Gesellschafter ist nicht nach § 134 BGB unwirksam; die Geltendmachung dieser gegen einen weiteren Mitgesellschafter gerichteten Forderung kann allerdings gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstoßen.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. März 2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-streckbar.

 
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