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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-16 U 47/11

Datum:
15.11.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-16 U 47/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:1115.I16U47.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 35 O 66/09
Leitsätze:

§ 89b HGB

1. Auszugleichende Unternehmervorteile und Provisionsverluste können nur aus Geschäftsbeziehungen zu solchen Kunden herrühren, die zu Stammkunden geworden sind.

2. Stammkunden sind grundsätzlich alle Mehrfachkunden, die innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes, in dem üblicherweise mit Nachbestellungen zu rechnen ist, mehr als nur einmal ein Geschäft mit dem Unternehmer abge-schlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden.

3. Bei dem Vertrieb von Tiefkühlprodukten ist von einem Stammkunden ab einer Anzahl von drei und mehr Einkäufen im Basisjahr auszugehen.

4. Wird in einer Einstandsvereinbarung dem Handelsvertreter ein geschützter Kundenstamm gegen ratenweise Zahlung eines Entgelts übertragen und sollen mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Betrages diese Stammkunden als ausgleichsrechtlich relevante Neukunden gelten, sind die mit diesen Altkunden erzielten Umsätze auch dann in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses der Einstandspreis nicht vollständig beglichen war, weil ein Restbetrag vereinbarungsgemäß bis zur Beendigung des Handelsvertretervertragsverhältnisses zinslos gestundet wird; die spätere Begleichung des offenen Restbetrages genügt jedenfalls dann, wenn sie innerhalb der Frist gem. § 89b Abs. 4 HGB erfolgt.

5. Zur Berechnung des Ausgleichsanspruches.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf

- 35 O 66/09 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.527,98 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger zu 70% und die Beklagte zu 30%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei ihrerseits vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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