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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-16 U 34/11

Datum:
27.04.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-16 U 34/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0427.I16U34.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 2b O 141/09
Leitsätze:

§ 765 Abs. 1, 768, 776 BGB; § 9 AGBG a.F.

1. Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz ist auch bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern bereits im Erstprozess zu berücksichtigen. Denn die Frage der Bestimmtheit betrifft den Inhalt des Zahlungsversprechens, d.h. Art und Umfang des übernommenen Risikos im Sinne einer vom Bürgen angestrebten Haftungsbegrenzung, und nicht die sich notwendiger Weise gedanklich erst hieran anschließende Frage, ob dem Bestand einer insoweit hinreichend bestimmten Forderung Einwendungen entgegengehalten werden können.

2. Im Fall von Bau-Arbeitsgemeinschaften unterliegt der aus einer Ausschüttung erwachsende Rückzahlungsanspruch einer gesellschaftsrechtlichen Durchsetzungssperre, wenn die Gesellschaft – etwa infolge des insolvenzbedingten Ausscheidens eines Arge-Partners – aufgelöst wird. Die Durchsetzungssperre ist im Erstprozess gegen den Ausschüttungsbürgen auf erstes Anfordern zu berücksichtigen, wenn die Begründetheit des diesbezüglichen Einwandes nach der Sach- und Rechtslage offensichtlich ist.

3. Der – nicht der Durchsetzungssperre unterliegende - Verlustausgleichsanspruch aus der Auseinandersetzungsbilanz wird vom Sicherungszweck einer Ausschüttungsbürgschaft nicht erfasst, sofern eine ausdrückliche Vereinbarung hierzu fehlt.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düs-seldorf vom 15.10.2010 – Az.: 2b O 141/09 – wird das Urteil abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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