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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-16 U 167/10

Datum:
27.01.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-16 U 167/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0127.I16U167.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 2b O 257/09
 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Kläger zu 5) wird das am 14. September 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2b Zivilkammer des Landge-richtes Düsseldorf soweit es die Kläger zu 5) betrifft teilweise abgeän-dert und wie folgt neu gefasst:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 5) 21.000,-- € nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 26.06.2006 bis zum 26.02.2010 sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basis-zinssatz seit dem 27.02.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Über-tragung der Rechte der Kläger im Insolvenzverfahren der D..Aktiengesellschaft betreffend die Inhaberteilschuldverschreibungen der D...AG, verzinslich mit 6,85 %, ISINDE 000A0C4XB4, 3 Stück zum Nennbetrag von jeweils 5.000,-- €, Coupon-Nr.: 06928-06930, 1 Stück zum Nennbetrag von 2.500,-- €, Coupon-Nr.: 04933 und 7 Stück zum Nennbetrag von jeweils 500,-- €, Coupon-Nr.: 02964-02970.

b) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der jeweiligen Gegenleistung gem. Ziffer 1 in Annahmeverzug befindet.

2. Die den Klägern zu 5) auferlegten Kosten der ersten Instanz in Höhe von 8% trägt die Beklagte. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenver-teilung erster Instanz. Die dem Streithelfer entstandenen Kosten trägt dieser selbst. Die übrigen Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstre-ckung der Kläger zu 5) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zu 5) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Streitwert für das Berufungsverfahren: 21.000 €.

 
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