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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-16 U 134/11

Datum:
26.10.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-16 U 134/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:1026.I16U134.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 3 O 85/11
Leitsätze:

§ 307 BGB

Die formularmäßige Bestimmung in einem Vermittlervertrag, wonach der Anspruch des Vertreters auf Auszahlung der Stornoreserve nach dessen Ausscheiden erst in dem Zeitpunkt entsteht, in dem sämtliche Forderungen des Unternehmens gegen ihn ausgeglichen sind und sämtliche Verträge sich außerhalb der Haftungszeit befinden, ist unwirksam, weil sie den Handelsvertreter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 17.08.2011 teilweise geändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 234,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basissatz aus 8.731,15 € für die Zeit seit dem 20.08.2009 bis zum 25.08.2009 und aus 822,41 € für die Zeit vom 26.08.2009 bis zum 19.05.2011 und aus 234,98 für die Zeit ab dem 20.05.2011 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin zu 95% und der Beklagte zu 5%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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