Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 U 130/11

Datum:
22.02.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-15 U 130/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0222.I15U130.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 6 O 370/10
Leitsätze:

Die Berufung ist unzulässig, wenn in der Berufungsschrift nicht der in erster Instanz verklagte und verurteilte Insolvenzverwalter persönlich aufgeführt wird, sondern die Partei kraft Amtes, und sich innerhalb der Berufungsfrist auch nicht aus den Begleitumständen entnehmen lässt, dass es sich offensichtlich um eine unrichtige Parteibezeichnung handelt, insbesondere, wenn mit der Berufungseinlegung eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils nicht vorgelegt worden ist und auch bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht vorgelegt wird.

 
Tenor:

In dem Rechtsstreit

der Frau Rechtsanwältin A.

Beklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C.

der Frau Rechtsanwältin A. als Insolvenzverwalterin über das Vermögen

der B. GmbH

Berufungsklägerin,

als Prozessbevollmächtigte auftretend: Rechtsanwälte C.

g e g e n

die Firma D. GmbH

Klägerin und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E.

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 18.01.2012

durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, die Richterin am Oberlandesgericht … und den Richter am Landgericht …

für R e c h t erkannt:

Die Berufung der Berufungsklägerin gegen das am 12.04.2011 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen: 6 O 370/10) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Rechtsanwälte C.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vor-läufig vollstreckbar. Der Beklagten und den Rechtsanwälten C. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank